Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;Norm
B-VG Art12 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft S in V, vertreten durch G, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. LAS-5/8/12- 2000, betreffend die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses (mitbeteiligte Partei: Dkfm. Ing. C, O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bringungsgemeinschaft S (Beschwerdeführerin) findet ihre rechtliche Grundlage im Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 7. Mai 1987, abgeändert mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 und berichtigt mit Bescheid vom 11. Jänner 1988. Mit der Bildung der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft sollte der bereits existierende S-Weg auf eine klare rechtliche Basis gestellt werden. Das mit diesen Bescheiden bewilligte Übereinkommen der betroffenen Grundeigentümer regelt die Einräumung eines zeitlich unbeschränkten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes über den Güterweg, wobei die Benützung der Bringungsanlage als Geh- , Fahrt- und Viehtriebsrecht umschrieben wird. Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung dieses Übereinkommens wurden die §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3, 7, 8 und 9 sowie § 3 Abs. 2 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41/1970 (in weiterer Folge: GSLG) herangezogen.
Die mitbeteiligte Partei ist Mitglied der Beschwerdeführerin. Im Juni 1999 trat die (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligte(n) Partei an die Beschwerdeführerin heran und informierte sie davon, auf den in ihrem Eigentum stehenden, durch den Bringungsweg erschlossenen Grundstücken einen Diabas-Abbau zu planen. Vorher seien aber Probebohrungen durchzuführen. Sie ersuche daher um die Wegbenutzung für den An- und Abtransport einer Bohrmaschine und für den Abtransport von oberflächennahem Gestein.
Über dieses Ansuchen fand eine Vollversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) der Beschwerdeführerin am 30. Juni 1999 statt, wobei sich alle Mitglieder bis auf die mitbeteiligte Partei gegen eine Zustimmung zu den von dieser geplanten Fahrten aussprachen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1999 erhob die mitbeteiligte Partei bei der Agrarbehörde Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 30. Juni 1999 und brachte vor, die Transporte könnten zeitlich so durchgeführt werden, dass der Weg eine optimale Belastbarkeit aufweise, eine Unterladung der LKW sei möglich und etwaige dennoch entstehende Schäden würden von ihm umgehend behoben. Die angebliche Wegbeschädigung sei aber nur ein vorgeschobenes Argument, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal den An- und Abtransport einer Bohrmaschine genehmige.
Die Agrarbehörde führte daraufhin mit der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der die mitbeteiligte Partei erklärte, das Ansuchen hinsichtlich der Abfuhr von oberflächennahem Schürfmaterial (ca. 50 LKW-Fahrten) werde zurückgezogen. Gewünscht werde nur mehr der Transport der Bohrmaschine, der die Zu- und Abfahrt des Bohrgerätes beinhalte, sowie der Abtransport des Probematerials und allfällige tägliche Fahrten der Bedienungsmannschaft. Die Probeentnahmen würden ca. 4 bis 6 Wochen dauern. Der Transport des ca. 10 t schweren Bohrgerätes werde auf einem Anhänger erfolgen.
Die Beschwerdeführerin wies anlässlich dieser Verhandlung darauf hin, dass die Weganlage ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden dürfe, sowie für jene Zwecke, die von den Mitgliedern einvernehmlich festgelegt würden. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung zur Vorbereitung eines Diabasabbaues stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des GSLG. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurde auch die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im ländlichen Straßenerhaltungsfonds erörtert, woraus nach Ansicht des Verhandlungsleiters eine Duldungspflicht für den öffentlichen Verkehr hervorgehe. Weiters wurde die Frage der Existenz und des Verbleibens der Satzung der Beschwerdeführerin, welche im Rechtsakt bei der Agrarbehörde nicht aufgefunden wurde, obwohl eine solche nach dem Gründungsbescheid erlassen worden sei, erörtert. Der Mitbeteiligte erklärte, die von ihm anlässlich der Verhandlung an die Agrarbehörde übermittelte Satzung sei bei den Unterlagen seines Vaters zum Güterweg aufgefunden worden; der Obmann der Beschwerdeführerin teilte mit, eine Satzung finde sich nicht in seiner Verwahrung, er habe alle Dokumente zur Bringungsgemeinschaft seit deren Gründung von seinem Vorgänger übernommen.
Die Agrarbehörde Salzburg gab mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 gemäß § 18 GSLG in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 9, 10 der Verwaltungssatzung, erlassen im Bescheid vom 7. Mai 1987, der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Beschluss der Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 1999, durch den die Zustimmung für die erforderlichen Fahrten auf dem Bringungsweg zur Durchführung von Probebohrungen versagt wurde, Folge und behob den Beschluss im Umfang des Einspruches.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das GSLG eine enge Zweckbindung nicht aufweise und den Kreis der möglichen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft weiter fasse; so sehe § 13 Abs. 3 GSLG ausdrücklich die Möglichkeit der Einbeziehung von Grundstückseigentümern in eine Bringungsgemeinschaft vor, deren Liegenschaften anderen Zwecken als denen der Land- und Forstwirtschaft gewidmet seien. Vom Grundsätzlichen her seien die Güterwege im Land Salzburg als multifunktionale Verbindungswege für den ländlichen Raum angelegt, wobei allerdings das land- und forstwirtschaftliche Interesse im Vordergrund zu stehen habe. Auch die Verhandlungsschrift vom 11. November 1986 samt Parteienübereinkommen sowie die Verwaltungssatzung lasse eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung restriktivere Festlegung des Benützerkreises nicht erkennen. Im Gegenteil werde im Anteilsschlüssel auf die Konsequenzen einer gewerblichen Nutzung ausdrücklich Bedacht genommen. Die Multifunktionalität des Bringungsweges werde auch durch § 9 lit. d der Verwaltungssatzung dargelegt, worin einem Mitglied ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet werde, den Weg über die ordnungsgemäße Bestimmung hinaus zu benützen, wobei gewerbliche Zwecke oder eine Wegbenützung im Interesse von Nichtmitgliedern ausdrücklich angeführt seien. Vor diesem Hintergrund sei die Erschließung der Tischlerei und der Gastwirtschaft über den Bringungsweg zulässig und vom GSLG abgedeckt. Nach der Verwaltungssatzung sei diesbezüglich allerdings die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen. Hier könne sich die mitbeteiligte Partei auf die Pflicht der Bringungsgemeinschaft berufen, ihre Mitglieder gleich zu behandeln. Die Erschließung eines Gasthauses gehe wesentlich weiter über die Zweckwidmung des Güterweges für die Land- und Forstwirtschaft hinaus als die für die Probebohrungen notwendigen Fahrten, die nur die Zu- und Abfuhr des Bohrgerätes und den Transport der Mannschaft umfassten. Eine Ablehnung durch die Vollversammlung der Beschwerdeführerin müsse begründet und sachlich nachvollziehbar sei. Über die Frage der Zulässigkeit eines Diabasabbaues sei in den dafür vorgesehenen Verfahren abzusprechen, wobei zu betonen sei, dass der Betrieb des Steinbruches nicht über den Güterweg erfolgen solle.
Als hauptsächlich maßgebend für die Behebung des Vollversammlungsbeschlusses erachtete die Agrarbehörde Salzburg aber den Umstand, dass die Zugehörigkeit des Güterweges zum ländlichen Straßennetz mit Bescheid vom 19. September 1983 festgestellt worden und die Beschwerdeführerin somit Mitglied im ländlichen Straßenerhaltungsfonds sei. Aufnahmebedingung in den ländlichen Straßenerhaltungsfonds und somit Konsequenz der Aufnahme sei die Duldung des öffentlichen Verkehrs. Wenn die Öffentlichkeit aber den Güterweg im Rahmen der allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften frei benützen könne, dann müsse dies auch für die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft gelten. Dies bedeute aber, dass gegenüber den Mitgliedern der Beschwerdeführerin keine Einschränkung in der Benützung mehr verfügt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahingehend entschied, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG und dem § 1 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 18 GSLG die Berufung als unbegründet abgewiesen, unter einem der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend abgeändert wurde, dass die Satzteile "in Verbindung mit dem § 6 Abs. 9, 10 der Verwaltungssatzung, erlassen im Bescheid vom 7. Mai 1987, ...." ersatzlos zu entfallen hatten.
Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen damit, im agrarbehördlichen Bescheid vom 7. Mai 1987 sei verankert worden, dass die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft nach der als Beilage angeschlossenen Verwaltungssatzung geregelt werde. Hinsichtlich dieser habe aber festgestellt werden müssen, dass sowohl im agrarbehördlichen Akt als auch bei der Bringungsgemeinschaft die diesbezügliche Satzung nicht aufliege. Üblicherweise seien aber Mustersatzungen verwendet worden, die im Wesentlichen unverändert für alle Güterwege in Anwendung gebracht worden seien. Dies dürfte auch im gegenständlichen Fall erfolgt sei. Faktum sei aber, dass im agrarbehördlichen Akt diesbezüglich kein Nachweis vorhanden sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Satzung wahrscheinlich irrtümlicherweise bei der Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 1987 übersehen worden sei. Es sei daher der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsansicht, wonach die Agrarbehörde nach § 18 GSLG zu entscheiden hätte und für Entscheidungen über Rechte und Pflichten der Mitglieder im ländlichen Straßenerhaltungsfonds nicht zuständig sei, sei an sich richtig; die Agrarbehörde sei nur berufen, im Rahmen des bodenreformatorischen Gesetzes tätig zu werden. Dies schließe aber nicht aus, sich im Rahmen der Begründung auch mit anderen im Zusammenhang stehenden Rechtsmaterien auseinander zu setzen. Im Besonderen liege ein Streit zwischen der Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft vor, wobei im § 18 Z. 3 GSLG ausdrücklich verankert sei, dass die Agrarbehörde für Streitigkeiten zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin übersehe, dass das GSLG abweichend von der inhaltlichen Bestimmung des Bringungsrechtes nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 auch noch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 kenne, wonach die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werden könnten, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt werde. Neben land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken könnten auch nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einbezogen und in weiterer Folge auch nicht nur land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten über diese Weganlage abgewickelt werden. Dazu führe die Beschwerdeführerin aus, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes sei auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurück zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0075, festgehalten, dass im Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten in billiger Weise zu entscheiden sei. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege jedenfalls vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet würde. Als Änderung der Bewirtschaftungsart sei aber nicht jede Änderung in den Bewirtschaftungsmethoden zu verstehen, sondern nur Änderungen von der Art einer Umstellung, wie z.B. von einem landwirtschaftlichen auf einen gewerblichen Betrieb oder ähnliches. Wie aus der inhaltlichen Determinierung der geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Probebohrungen und der damit zusammenhängenden Benützung des Güterweges hervorgehe, sei die vorgesehene Art der Benützung jedenfalls einer land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie sonst üblich sei, gleichzustellen und überschreite diese nicht. Die mitbeteiligte Partei sei Mitglied der Bringungsgemeinschaft mit rund 30 ha Wald. Eine forstliche Durcharbeitung und forstliche Bringung, wie sie auf diesem Weg im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Waldes möglich sei, überschreite im Hinblick auf Tonnage und Nutzung des Güterweges keineswegs den Umfang der vorgesehenen Belastung. Es stellten daher im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes die geplanten Probebohrungen keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar, weil eine erheblich schwerere Belastung für die Bringungsgemeinschaft nicht vorliege.
Es sei daher noch zu überprüfen, ob die Änderung der Bewirtschaftungsart so sei, dass nicht nur eine Änderung in den Bewirtschaftungsmethoden, sondern eine Änderung, die einer Umstellung gleich komme, nach sich gezogen würde. Derzeit stelle die Parzelle der mitbeteiligten Partei eine größere Waldfläche dar, die der forstlichen Nutzung unterliege. Durch die Vornahme von Probebohrungen werde eine Umstellung des Betriebes noch nicht vorgenommen, handle es sich dabei doch nur um Erkundungsmaßnahmen, ob überhaupt ein entsprechender Abbau von Materialien erfolgen könnte. Es stehe jedem Mitglied der Bringungsgemeinschaft frei, entsprechende Planungen auch in ihren Betrieben durchzuführen. Planungen und Erkundungen, sofern sie nur der künftigen Entscheidungsfindung dienten, könnten aber nicht als Änderung der Bewirtschaftungsart im Sinne einer Umstellung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu einem Bergbaubetrieb gesehen werden. Im Falle des negativen Verlaufens solcher Probebohrungen würden Abbaumaßnahmen offenkundig nicht erfolgen.
Die Bestimmung des § 19 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1967 (GSGG), auf die die Beschwerdeführerin verwiesen habe, wonach dann, wenn bei einer Bringung im Sinne des Gesetzes ein den Bergbauzwecken dienenden Grundstück betroffen wäre, die Genehmigung der Bergbehörde erforderlich sei, finde im § 2 Abs. 4 GSLG ihre Entsprechung. Es handle sich aber hier um die agrarbehördliche Begründung eines Bringungsrechtes, nicht aber darum, dass die Bergbehörde insgesamt über die Bringung bzw. das Bringungsrecht eines Mitgliedes entscheiden könnte, weshalb dieser Einwand nicht zielführend sei.
Die Agrarbehörde habe nur über den Antrag ihres Mitgliedes zu entscheiden gehabt und nicht darüber, welche Rechte das vom Mitglied betriebene Unternehmen allenfalls im Rahmen der Straßenverkehrsordnung oder des ländlichen Straßenerhaltungsverbandes habe. Hiefür sei die Agrarbehörde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berufen. Zusammengefasst stellte die belangte Behörde fest, der Beschluss der Beschwerdeführerin, das Bringungsrecht der mitbeteiligten Partei unter Berücksichtigung der inhaltlichen Determinierung der von dieser geplanten Fahrten einzuschränken, bedeute eine unzulässige Einschränkung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bringungsgemeinschaft, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall in Entscheidung über den Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Beschluss der Vollversammlung der Beschwerdeführerin nur die Frage zu prüfen war, ob dem Mitbeteiligten auf Grundlage des agrarbehördlich bewilligten Übereinkommens oder des GSLG die von ihm angestrebte Art der Benutzung der Bringungsanlage zustand oder nicht. Eine Beantwortung der Frage, ob dem Mitbeteiligten auf anderer rechtlicher Grundlage ein Fahrtrecht zusteht, war von den Agrarbehörden hingegen nicht zu prüfen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG lauten:
"§ 1. (1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.
...
§ 2. ...
(4) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Bauwerke oder Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung einer anderen Behörde als der Agrarbehörde erforderlich, so darf das Bringungsrecht erst eingeräumt werden, wenn diese behördliche Genehmigung vorliegt. Solche behördlichen Genehmigungen sind von der Agrarbehörde bei der Behörde, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt, von Amts wegen einzuholen.
§ 13. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
...
§ 18. Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 5 beigelegt werden konnten."
Unter den Aspekten einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei dem Beschluss der Vollversammlung kein konkreter und ausreichender Antrag zu Grunde gelegen, aus dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Vollversammlungsbeschluss sei kein konkretes Begehren ableitbar. So sei unklar, ob es sich um eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang eines bestehenden Bringungsrechtes handle oder um eine Abänderung eines solchen und es sei auch fraglich, inwieweit die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden und was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein sollte; schließlich sei auch der Spruch des Bescheides erster Instanz, mit dem der Beschluss der Vollversammlung "im Rahmen des Einspruches" behoben werde, nicht nachvollziehbar.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gegenstand des Beschlusses der Vollversammlung vom 30. Juni 1999 war der Antrag des Mitbeteiligten auf Wegbenutzung einerseits für den An- und Abtransport der Kernbohrmaschine und andererseits für den Abtransport von oberflächennahem Gestein, wobei diese Transporte nicht vom Mitbeteiligten selbst, sondern von dem von ihm betriebenen Unternehmen durchgeführt werden sollten. Diesem Ansuchen wurde durch die Vollversammlung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, gegen diesen Beschluss richtet sich der Einspruch der mitbeteiligten Partei, aus dessen Begründung klar hervorgeht, dass die Behebung des Beschlusses der Vollversammlung und eine Gestattung der beabsichtigten Wegnutzungsart angestrebt wurde.
Während des Verfahrens vor der Agrarbehörde zog der Mitbeteiligte einen Teil seines Ansuchens (betreffend den Abtransport des oberflächennahen Gesteins) zurück. Wenn die Agrarbehörde nun dem Einspruch des Mitbeteiligten statt gab und den Vollversammlungsbeschluss "im Rahmen des Einspruches" behob, so ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass dies keine sehr klare Umschreibung des Umfanges der Aufhebung darstellt; angesichts des undifferenziert gegen den Beschluss der Vollversammlung erhobenen Einspruches und des Umstandes, dass Gegenstand der Vollversammlung und des dort gefassten Beschlusses ausschließlich der Antrag der mitbeteiligten Partei war, kann dies bei verständiger Würdigung aber nur so verstanden werden, dass der gesamte Beschluss der Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 1999 behoben werden sollte.
Der Mitbeteiligte schränkte zwar während des Verfahrens vor der Agrarbehörde seinen dem Vollversammlungsbeschluss zu Grunde liegenden Antrag auf einen der beiden Punkte ein; dies hätte jedoch lediglich dazu führen müssen, dass die Agrarbehörde den Vollversammlungsbeschluss hinsichtlich dieses Antragsteiles deshalb hätte beheben müssen, weil kein diesem Beschluss zu Grunde liegender Antrag mehr vorhanden wäre und sie hinsichtlich des übrigen Teiles des Vollversammlungsbeschlusses aus der von ihr vertretenen Rechtsansicht ebenfalls zur Aufhebung gelangt wäre. In der fehlenden diesbezüglichen Differenzierung liegt aber weder ein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften noch ist eine dadurch bewirkte Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erkennbar.
Es erscheint auch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zweifelhaft, dass die Agrarbehörde im vorliegenden Fall über eine Beschwerde, die einen Streit zwischen einem Mitglied und der Bringungsgemeinschaft zum Inhalt hat, entschieden hat. Die mitbeteiligte Partei wandte sich mit einem bestimmten Anliegen an die Bringungsgemeinschaft, die diesbezüglich einen ablehnenden Beschluss fasste. Unabhängig davon, ob das von der mitbeteiligten Partei an die Bringungsgemeinschaft herangetragene Anliegen seinem Inhalt nach ihr selbst oder dem von ihr betriebenen Unternehmen zu Gute kommen sollte, lag schon durch die Ablehnung des Antrags des Mitgliedes durch die Vollversammlung und durch den dagegen erhobenen Einspruch eine Streitigkeit zwischen der Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied vor.
Ebenfalls unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der Agrarbehörde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, der Bescheid der Agrarbehörde sei durch den angefochtenen Bescheid insofern abgeändert worden, als die dort im Spruch zitierten Bestimmungen der Verwaltungssatzungen ersatzlos entfallen seien. Die belangte Behörde sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die von der Erstbehörde angeführte Verwaltungssatzung niemals Bestandteil des Übereinkommens zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes geworden sei. Aber erst diese Bestimmungen hätten der mitbeteiligten Partei das Recht eingeräumt, gegen Beschlüsse der Vollversammlung eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Aus diesem Grund fehle der Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch der mitbeteiligten Partei.
Vorauszuschicken ist, dass auch der Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage die Ansicht der belangten Behörde teilt, eine Verwaltungssatzung für die Beschwerdeführerin sei nicht erlassen worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht aber insofern ins Leere, als jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführerin - auf welcher Grundlage auch immer - einen Vollversammlungsbeschluss gefasst und die mitbeteiligte Partei sich als Mitglied der Bringungsgemeinschaft dagegen an die Agrarbehörde gewandt hat. Allein deshalb liegt bereits eine die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 18 Z. 3 GSLG begründende Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder vor, und zwar unabhängig vom Bestehen und Inhalt einer - eine derartige Vorgangsweise detailliert regelnden - Satzung. Existiert keine Satzung, so fehlen aber auch Schlichtungsbestimmungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 5 GSLG, sodass weder von der Erforderlichkeit eines solchen Schlichtungsversuches vor der Anrufung der Agrarbehörde (vgl. das zum WRG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182), noch davon ausgegangen werden kann, die Streitigkeit sei nach solchen Bestimmungen beigelegt worden. Die Agrarbehörde konnte daher zu Recht ihre Zuständigkeit auf § 18 Z. 3 GSLG stützen.
Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften weist die Beschwerdeführerin auf § 2 Abs. 4 des GSLG hin und meint, das Bringungsrecht dürfe erst eingeräumt werden, wenn die bergbaurechtliche Genehmigung vorliege. Ihrer Ansicht nach sei die Bestimmung des § 2 Abs. 4 GSLG nicht nur bei Begründung eines Bringungsrechtes zu beachten, sondern auch bei Abänderung eines bestehenden Bringungsrechtes oder bei Festsetzung bzw. Absprache über den genauen Inhalt und Umfang eines bestehenden Bringungsrechtes.
Wie aus dem mit "Begründung des Bringungsrechtes" überschriebenen § 2 GSLG aber unzweifelhaft hervorgeht, handelt es sich dabei um die Modalitäten bei der Begründung eines Bringungsrechtes; die in Abs. 4 dieser Bestimmung genannten notwendigen Bewilligungen sind nur in der Phase der Einräumung eines Bringungsrechtes und nur für den Fall, dass derartige Grundstücke "betroffen" sind, beizubringen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes, sondern lediglich darum, ob ein bereits eingeräumtes Bringungsrecht in einer bestimmten Weise genutzt werden darf oder nicht. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 GSLG ist daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren angesprochenen Bestimmung des § 19 GSGG um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, das - entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde - nicht durch die Bestimmung des § 2 Abs. 4 GSLG umgesetzt wurde. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt vielmehr eine im wesentlichen inhaltsgleiche Ausführungsbestimmung des § 8 Abs. 1 GSGG dar. Aber auch aus der Bestimmung des § 19 GSGG wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, wird doch dort der - hier ebenfalls nicht vorliegende - Fall geregelt, dass eine Bringungsanlage über ein Bergbauzwecken dienendes Grundstück führen soll.
Die von der Beschwerdeführerin weiters gerügte Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob der Bringungsweg für die Benützung der Zufahrt zu den geplanten Probebohrungen überhaupt geeignet sei, zumal es der Bringungsanlage an einem guten Unterbau fehle und deshalb auch zeitweise ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht bestehe, ist zu bemerken, dass sich dieser Verfahrensmangel nur dann als relevant erweisen würde, wenn der mitbeteiligten Partei auch das Recht zur Befahrung des Bringungsweges zu Zwecken des An- und Abtransportes der Kernbohrmaschine zum Zweck der Probebohrung zustünde.
Dies ist aus folgenden Gründen aber nicht der Fall:
Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, dass Satzungen der Bringungsgemeinschaft, in denen allenfalls vom agrarbehördlich bewilligten Übereinkommen abweichende oder dieses näher ausführende Bestimmungen auch über die Art der Benützung der Bringungsanlage getroffen sein könnten, nicht existieren. Die belangte Behörde interpretierte daher auf Grundlage des GSLG und des (agrarbehördlich bewilligten) Übereinkommens selbst den Umfang des dort begründeten Bringungsrechtes dahingehend, dass die Zufahrt der mitbeteiligten Partei zu Zwecken des An- und Abtransportes der Bohrmaschine für die Durchführung einer Probebohrung bereits vom eingeräumten Bringungsrecht umfasst sei.
Nach § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 GSLG sind Bringungsrechte dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken oder eines solchen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe. Daraus ergibt sich, für welche Art von Grundstücken Bringungsrechte nur eingeräumt werden können und welchen Zwecken Bringungsrechte nur dienen können. Die Bindung des Bringungsrechtes an bestimmte Grundstücke und an bestimmte Zwecke ist auch für die Frage nach dem Umfang eines eingeräumten Bringungsrechtes entscheidend. Nur solche Nutzungsarten, die den Kriterien der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GSLG entsprechen, können in einem eingeräumten Bringungsrecht Deckung finden.
Im Beschwerdefall geht es um die Benützung eines Weges für den Transport einer Kernbohrmaschine zum Zweck der Durchführung einer Probebohrung auf forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken. Wenn diese Art der Wegbenutzung im Zusammenhang mit einer der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeit stünde, wäre sie jedenfalls vom eingeräumten Bringungsrecht umfasst.
Nach § 2 Abs. 4 Z 3 der Gewerbeordnung (GewO) wird unter einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft der Abbau der eigenen Bodensubstanz verstanden. Dazu zählen auch die dem Abbau dienenden Vorbereitungshandlungen, wie z.B. Probebohrungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0147). Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne der zitierten Vorschrift setzt somit das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432, und vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0016). Dass ein solcher vorläge - und die angestrebte Tätigkeit mit diesem organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet wäre -, behauptet die mitbeteiligte Partei nicht; sie hat im Gegenteil immer betont, die Probebohrung werde vom von ihr betriebenen Unternehmen des Hartsteinwerkes K geplant und durchgeführt werden.
Die mitbeteiligte Partei kann sich hinsichtlich der Qualifizierung der den Zwecken der Durchführung einer Probebohrung dienenden Transportfahrten daher auch nicht erfolgreich auf § 2 Abs. 4 Z. 3 GewO berufen. In ihrem Fall stehen die Vorbereitungshandlungen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz in keinem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft; eine Benutzung der Bringungsanlage zu diesem Zweck ist daher vom eingeräumten Bringungsrecht nicht umfasst.
Daran ändert auch die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 13 Abs. 3 GSLG nichts. Danach hat die Agrarbehörde auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs. 1 GSLG genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft auf Antrag einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Mit dieser Bestimmung soll lediglich der Ausnahmefall geregelt werden, in dem Bringungsanlagen auch Grundstücke erschließen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wobei die Einbeziehung derartiger Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft auch nur nach einer entsprechenden Interessenabwägung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 GSLG stellt eine restriktiv zu interpretierende Ausnahmebestimmung von der engen Zweckbindung der Regelungen des GSLG dar und ist aus nachstehenden Gründen zur Interpretation des Umfanges eines (bereits eingeräumten) Bringungsrechtes ungeeignet.
Würde man den Gedanken der belangten Behörde nämlich konsequent weiter denken, so würde dies bedeuten, dass einmal errichtete, auf das GSLG gegründete Bringungsanlagen ohne jede inhaltliche Einschränkung (eine solche sieht die interpretativ herangezogene Bestimmung des § 13 Abs. 3 GSLG nämlich nicht vor) auch für jeglichen anderen Zweck als den der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden könnten. Auch die im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 3 GSLG genannte Interessenabwägung sieht keine inhaltliche Einschränkung der Nutzung vor, sondern stellt abstrakt auf die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einbeziehung ab. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/07/0217). Das durch die interpretative Heranziehung des § 13 Abs. 3 GSLG für die Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes erzielte Ergebnis, nämlich die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung einer - land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten - Bringungsanlage für jeden anderen Zweck widerspricht aber der allein auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft ausgerichteten Zielsetzung des Gesetzes.
Wie oben dargestellt, fehlt der Durchführung einer Probebohrung und den dazu erforderlichen Fahrten im Fall der mitbeteiligten Partei der Bezug zur Land- und Forstwirtschaft. Die Benutzung der Bringungsanlage für diese Zwecke ist daher vom Bringungsrecht nicht gedeckt. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter bedeutend, ob im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996 die im Falle des gewünschten Transportes geänderte Art der Benützung und der Frequenz auf der Bringungsanlage eine Erweiterung der Wegeservitut darstellt oder nicht, weil ein Befahren zu dem von der mitbeteiligten Partei angestrebten Zweck vom eingeräumten Bringungsrecht überhaupt nicht gedeckt ist.
Indem sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Ersatz von Stempelgebühr für Beilagenstempel in der Höhe von S 250,--, zu deren Entrichtung die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg.cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 des Gebührengesetzes unterliegt jedoch die hier erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.
Wien, am 17. Mai 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X00Im RIS seit
28.02.2002