TE UVS Steiermark 2004/06/17 30.14-27/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn G S gegen die Spruchpunkte 1.), 2.) und 7.) im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.03.2003, GZ.: III/S-26.264/02, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch zu Punkt 7.) dahingehend ergänzt wird, dass der umschriebene Lastkraftwagen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg aufweist. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 72,80 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.05.2002, um 16.07 Uhr, den Lastkraftwagen in G, A 9, Pyhrnautobahn, Plabutschtunnel - Südportal, gelenkt. Er habe den Lastkraftwagen in Betrieb genommen, obwohl durch die Beladung die Fahrzeughöhe des Lastkraftwagens überschritten worden sei (Punkt 1.). Am Lastkraftwagen seien keine H-Tafeln angebracht gewesen, obwohl laut Zulassungsschein diese neben dem Kennzeichen zu führen seien (Punkt 2.). Letztendlich habe er die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Lastkraftwagen entweder kein Geschwindigkeitsbegrenzer vorhanden gewesen oder dieser in seiner Wirkungsweise verändert worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs 1 lit b KFG (Punkt 1.), § 39 a KFG (Punkt 2.) und § 102 Abs 1 iVm § 24 lit a KFG (Punkt 7.) verhängte die belangte Behörde unter Verweis auf die Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber zu den Punkten 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe von ? 146,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu Punkt 7.) eine Geldstrafe von ? 72,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Die belangte Behörde begründete die Tatvorwürfe mit der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.07.2002. Demnach habe der Berufungswerber am 24.5.2002, um 16.07 Uhr mit dem von ihm gelenkten Lastkraftwagenzug auf der A 9 unmittelbar vor der Einfahrt in den Plabutschtunnel die dort angebrachte Höhenkontrolle ausgelöst. Aus Anlass dieses Vorfalles sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden, bei der die zur Anzeige gebrachten Übertretungen festzustellen gewesen seien. Die Fahrzeughöhe habe 4,5 Meter betragen und sei diese durch die Beladung des Lastkraftwagen (Abfall) erreicht worden. Laut den Aufzeichnungen auf dem Schaublatt vom 24.05.2002 sei der Berufungswerber mit dem Kraftfahrzeug um 15.59 Uhr eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. H-Tafeln seien am Lastkraftwagen keine angebracht gewesen, obwohl im Zulassungsschein auf diese Verpflichtung hingewiesen worden sei. Gegenüber den einschreitenden Beamten habe sich G S nach Vorhalt der Übertretungen damit gerechtfertigt, ihm sei beim Aufladen des Containers zwar aufgefallen, dass die Ladung etwas über vier Meter hoch sei. Hätte er gewusst, dass diese 4,5 Meter erreiche, hätte er nicht versucht, in den Plabutschtunnel einzufahren. Was mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer los sei, wisse er nicht. Es sei ihm schon aufgefallen, dass der Lastkraftwagen schneller als 85 km/h fahre. Ihm sei auch die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen bekannt. Über die Ursache, weshalb der Lastkraftwagen so schnell fahre, habe er nicht nachgedacht. Er habe ganz sicher nicht am Geschwindigkeitsbegrenzer manipuliert. Die Auflage im Zulassungsschein bezüglich der H-Tafel habe er nicht gesehen. In seiner Berufung verantwortete sich G S zur Fahrzeughöhenüberschreitung damit, der Container sei nicht durch ihn beladen worden. Er führe vor und nach dem Aufziehen des Containers auf den Lastkraftwagen eine Sichtkontrolle des Ladegutes durch. Seiner Meinung nach habe er nach bestem Wissen und Gewissen bis zur Grenze der Zumutbarkeit gehandelt. Das Ladegut sei von ihm mit einem Sicherungsnetz überdeckt worden. Sämtliche Ladegüter seien ihm sicher verstaut erschienen. Ihm sei nicht erklärlich, wie es zum Kippen des Kästchens kommen habe können, welches zur Auslösung der Höhenkontrolle im Plabutschtunnel geführt habe. Bei einem mit Sperrmüll beladenen Container sei es auf Grund der Hohlräume zwischen den einzelnen Ladegütern nicht möglich, deren Lagesicherheit gefahrlos zu überprüfen. Zu den fehlenden H-Tafeln führte der Berufungswerber aus, der entsprechende Eintrag im Zulassungsschein sei behördlich falsch vorgenommen worden. Der Einzelgenehmigungsbescheid weise auf diese Pflicht nicht hin. Es solle einem Organ der Straßenaufsicht auch bekannt sein, unter welchen Umständen eine H-Tafel erforderlich sei. Hinsichtlich der Ausrüstungsverpflichtung nach § 24 a KFG verwies Günter Schrempf auf die Ausnahmeregelung für Einsatzfahrzeuge. Der Lastkraftwagen sei mit einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung genehmigten blauen Rundumkennleuchte sowie mit einem Folgetonhorn ausgerüstet. Dies mache den Status Einsatzfahrzeug unmissverständlich erkennbar. Deshalb sei der Lastkraftwagen auch mit keinem Geschwindigkeitsmesser auszustatten gewesen. Im Verwaltungsstrafverfahren III/S-26.262/02 sei dem Zulassungsbesitzer die gleiche Übertretung vorgehalten worden und sei dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2004 von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Zu Punkt 1.) Der vom Berufungswerber gelenkte Lastkraftwagenzug überschritt bei der beanstandeten Fahrt die im § 4 Abs 6 Z 1 KFG festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe bei Kraftfahrzeugen und Anhänger von vier Meter um einen halben Meter (Fahrzeughöhe 4,5 Meter). Der Anhänger war mit Sperrmüll beladen. Der Berufungswerber hat - und dies ergibt sich bereits aus seiner Erstverantwortung laut Anzeige - eine Überschreitung der Fahrzeughöhe durch Beladen fahrlässig in Kauf genommen, nachdem er der für ihn bereits vor Antritt der Fahrt sichtbaren Überschreitung der 4 Meter Grenze nicht weiter nachgegangen ist. Dass es erst durch das Kippen eines Kästchens zur Überschreitung der Fahrzeughöhe gekommen sei, ist schon im Hinblick auf die anderslautende Erstverantwortung des Berufungswerbers nicht sonderlich glaubwürdig uns würde sich - selbst bei Zutreffen dieser Behauptung - am Verschulden des Berufungswerbers nichts ändern. Gerade im Fall von Sperrmüll ist im besonderen auf die sichere Verwahrung des Ladegutes und die Einhaltung der zulässigen Fahrzeughöhen zu achten, wobei die Beschaffenheit des Ladegutes bekannt ist und dies bei der Beladung berücksichtigt werden muss. Der Lenker des Fahrzeuges ist für die Einhaltung der Beladevorschrift des § 101 Abs 1 lit b KFG nach § 102 Abs 1 KFG verantwortlich und kann er die ihm auferlegte Verpflichtung nicht - wie es der Berufungswerber tut - auf den Belader des Containers abzuwälzen, der neben dem Lenker für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften haftet. Davon, dass der Berufungswerber seiner Sorgfaltspflicht bis zu Grenze der Zumutbarkeit nachgekommen ist, kann - und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - nicht die Rede sein. Zu Punkt 2.) § 39 a KFG ordnet an, dass bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z.32a) die im § 4 Abs 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, wenn sie nicht unter § 39 Abs 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben H in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein muss. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34 a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als einem Meter und nicht mehr als zwei Meter die im § 4 Abs 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Nach § 4 Abs 7 Z 3 KFG darf bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, 26.000 kg betragen. Soweit hier maßgeblich darf nach § 4 Abs 8 KFG die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: a) bei Kraftfahrzeugen: weniger als 1m 11.500 kg 1m bis weniger als 1,3 m 16.000 kg 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18.000 kg 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird 19.000 kg. Aus dem vom Berufungswerber nachgereichten Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.7.1995 geht hervor, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des in Rede stehenden Lastkraftwagen, eines Dreiachsers mit zwei Antriebsachsen mit Doppelbereifung mit seinem technischen Höchstgewicht ident ist (26.000 kg). Die höchst zulässigen Achslasten betragen vorne, Mitte und hinten 7100, 9500, 9500 - die Achshöchstlasten vorne, Mitte und hinten 7100, 10000, 10000. Der Achsabstand beträgt 1,35

m. Dadurch, dass die Summe der Achslasten der hinteren beiden Antriebsachsen von 20.000 kg die höchst zulässige Achslast von insgesamt 19.000 kg übersteigt, ist der Lastkraftwagen mit H-Tafeln im Sinne des § 39a KFG auszustatten. Dass im Einzelgenehmigungsbescheid auf diese gesetzliche Verpflichtung nicht hingewiesen worden ist, kann den Berufungswerber nicht exkulpieren, enthielt doch der Zulassungsschein eine entsprechende Eintragung. Ein Übertragungsfehler, wie er vom Berufungswerber behauptet worden ist, liegt nicht vor. Zu Punkt 7.) Nach § 24 a KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr 12.000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr 10.000 kg mit geeignetem Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Der gegenständliche Lastkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von 109 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg war mit keinem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet. Der Berufungswerber ist seit sechs Jahren Berufskraftfahrer. Er weiß von der Ausrüstungsverpflichtung und ist ihm nicht entgangen - und dies geht klar aus seiner Erstverantwortung gegenüber den anhaltenden Sicherheitswachebeamten hervor - dass der von ihm gelenkte Lastkraftwagen eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit erreicht. Im Verwaltungsstrafverfahren wendete G S ein, beim Lastkraftwagen handle es sich um ein Einsatzfahrzeug, welches der Regelung des § 24 a KFG nicht unterworfen sei. Der Berufungswerber legte den Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 18.03.1992, GZ.: 11-32 B 4-92/4 vor, mit dem der Firma B GesmbH in G die Bewilligung zur Anbringung sowohl einer Leuchte mit blauen Drehlicht als auch einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug Lastkraftwagen Mercedes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist. Diese Genehmigung habe sich - so der Berufungswerber - ursprünglich auf den alten, aber im Prinzip typengleichen Lastkraftwagen bezogen, der durch das von ihm am 24.05.2002 gelenkte Fahrzeug ersetzt worden sei. Die Bewilligung sei erforderlich gewesen, weil die Firma B im Falle eines Ölalarms von der Stmk. Landesregierung verständigt werde und der Lastkraftwagen dabei zum Einsatz komme. Soweit dies im Einzelfall erforderlich sei, dürfe bei einer Einsatzfahrt das Folgetonhorn und das Blaulicht eingesetzt werden. § 24 a Abs 2 KFG nimmt nachstehende Fahrzeuge von der Ausrüstungsverpflichtung nach Abs 1 aus: Heeresfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden, Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen, Omnibusse mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h. Das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug ist von diesen Ausnahmen - und dies ergibt bereits eine kurze Überprüfung - nicht umfasst. Ein Lastkraftwagen, der fallweise bei Ölalarm zum Einsatz kommt, sonst aber im Güterverkehr verwendet wird, ist weder einem Feuerwehrfahrzeug noch sonst einem der aufgezählten Fahrzeugtypen gleichzusetzen. Gerade der vom Berufungswerber vorgelegte Bewilligungsbescheid nach § 20 Abs 4 und Abs 5 lit b KFG und § 22 Abs 4 KFG 1967 macht deutlich, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 24 a Abs 2 KFG gehört, die nach den zitierten Bestimmungen weder für das Anbringen von Blaulicht noch für die Ausstattung mit einem Folgetonhorn eine gesonderte Bewilligung benötigen. Ein Fahrzeug, welches im Falle eines Ölalarms zum Einsatz kommt, ist dem öffentlichen Hilfsdienst nach § 20 Abs 5 lit d KFG zuzuordnen. Diese Zuordnung kann die Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn begründen. Nicht sind Fahrzeuge, die (auch) für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sind, von der Ausrüstungsverpflichtung nach § 24a Abs 1 KFG ausgenommen; sie sind mit einem Geschwindigkeitsmesser auszustatten. Daran vermag die im Verwaltungsstrafverfahren GZ. III/S-26262/02 gegen den Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens getroffene unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde nichts ändern.

Zusammengefasst: Der Berufungswerber hat bei der Beladung des Containers nicht die vom Gesetzgeber geforderte notwendige Sorgfaltspflicht aufgebracht. Obwohl § 102 Abs 1 KFG einen Berufskraftfahrer sogar dazu verpflichtet, bei Fahrzeug- oder Ausrüstungsmängeln den Zulassungsbesitzer nachweisbar davon zu verständigen, hat der Berufungswerber trotz des Hinweises im Zulassungsschein des Lastkraftwagens (H-Tafel - Pflicht) und trotz der vom Lastkraftwagen erreichten Geschwindigkeit von 100 km/h überhaupt keinen Handlungsbedarf gesehen. Die von ihm vorgebrachten Einwände erwiesen sich als haltlos. Der Berufungswerber wurde daher in allen drei bekämpften Spruchpunkten zu Recht bestraft. Spruchpunkt 7.) war mit der Aufnahme des höchstzulässigen Gesamtgewichtes zu ergänzen. Zur Strafbemessung bleibt noch auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wertete die Berufungsbehörde - wie schon die Vorinstanz - als erschwerend nichts; als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzuführen. Mit der Festsetzung der Strafen ist die belangte Behörde sowohl dem objektiven Unrechtsgehalt der Taten als auch dem Verschulden des Berufungswerbers am Zustandekommen der Übertretungen gerecht geworden. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen im Durchschnitt ? 1.500,-- netto, kein Vermögen, Sorgepflichten für minderjähriges Kind, Kreditverbindlichkeiten um die ? 45.000,--) rechtfertigen für sich genommen keine Strafherabsetzung. Die Strafen befinden sich ohnehin noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens (pro Delikt ? 2.180,--). Sie sollen noch geeignet sein, dem Berufungswerber in Hinkunft an die genaue Einhaltung zwingender Bestimmungen des KFG zu ermahnen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
H-Tafel Anbringungspflicht Summe der Achslasten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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