TE UVS Tirol 2005/01/04 2004/23/238-1

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn E. B., vertreten durch Herrn S. P., XY-Staße, D-F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.10.2004 zu Zl VK-2571-2003 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 22,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen würde, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 m um 20 cm überschritten worden sei. Diese Übertretung sei am 11.11.2003 um 13.25 Uhr auf der B 179 bei km 10,6 festgestellt worden.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Berufung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die Begründung im Straferkenntnis völlig unsinnig und überhaupt nicht nachvollziehbar bzw haltbar sei. So habe das besonders geschulte Organ der Straßenaufsicht weder die Adresse von Herrn B. richtig notiert, noch habe er bis heute mitteilen können, welchen Sattelauflieger er kontrolliert bzw vermessen habe. Der Beschuldigte seinerseits habe alle in Frage kommenden Sattelauflieger überprüft und vermessen und konnte bei keinem ein Maß über der EU-Norm von 16,5 m Länge festgestellt werden. Aufgrund dieser Tatsachen werden auch die Feststellungen des Kontrollbeamten bezweifelt. Weiters wird an eine Vorfügung des in Frage kommenden Aufliegers nach Bekanntgabe des Kennzeichens und eine Vermessung des Sattelzuges vorgeschlagen.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu. Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, vom 11.11.2003 zu Grunde. Dieser Anzeige ist sowohl das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges (XY) als auch jenes des Anhängers (XY) zu entnehmen.

 

Weiters ergibt sich aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige sowie aufgrund des Vernehmungsprotokolls des als Zeugen vernommenen und die Anzeige erstattenden Gendarmeriebeamten der in der Strafverfügung und im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vorgeworfene Sachverhalt.

 

Insbesondere führte der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte aus, dass der Fahrer noch versucht habe, den Sattelanhänger auf das gesetzliche Maß zusammen zu schieben. Aufgrund der Verschmutzung und Verrostung der Schiene sei dies jedoch an Ort und Stelle nicht möglich gewesen. Ein Messfehler sei weiters auszuschließen. Der Fahrer sei bei der Messung anwesend gewesen. Dieser habe angegeben, dass er das Fahrzeug auf das gesetzliche Maß wieder zusammenschieben könne. Ein weiters eintreffender Polier der belieferten Baustelle habe ebenfalls bei dem Versuch geholfen, den Anhänger zusammen zu schieben. Dies sei jedoch nicht gelungen. Abschließend habe der Fahrer noch einen Bescheid für Überlängen vorgelegt, der allerdings von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sei und in Österreich keine Gültigkeit habe.

 

Insofern ergeben sich an den Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde keine Zweifel.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs 1 VStG E 8a bis c zitierte hg. Rechtsprechung).

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden. Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 ausgesprochen werden kann. Auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers besteht die von der Behörde ausgesprochene Strafe zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers erscheint die im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen.

Schlagworte
Bescheid, für, Überlängen, von, einer, deutschen, Behörde, ausgestellt, worden, sei, in Österreich, keine, Gültigkeit, habe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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