TE UVS Tirol 2006/07/06 2006/13/1741-3

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des L. K., vertreten durch Dr. M. F., Rechtsanwältin in I., XY-Straße 20/III, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2006, Zl 703-4-166-2006-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung von acht Monaten auf sieben Monate herabgesetzt wird.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2006, Zl 703-4-166-2006-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 23.01.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten so wie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde er aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen. Schließlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer ? sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein ? die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2006, Zl 703-4-166-2006-FSE, wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen obgenannten Bescheid keine Folge gegeben, einer allfälligen Berufung gegen den verfügten Entzug der Lenkberechtigung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin nachfolgende Berufung ein:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen Vertreter RA Mag. E. S., XY-Straße 20/111, I., der sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung gern. § 10 Abs 1 AVG iVm § 8 RAO ausdrücklich beruft, innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2006, GZI 703-4-166-2006-FSE, zugestellt am 22.05.2006, nachstehende Berufung

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt dazu aus wie folgt:

 

1) Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte sich ergeben, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keinesfalls höher als zwischen 0,5 Promille und 0,8 Promille betrug und in diesem Sinne nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens die Beweismittel zugunsten des Beschuldigten hätten interpretiert werden müssen.

 

Die belangte Behörde setzt sich überhaupt nicht mit den schlüssigen Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P. auseinander, der qualifiziert dartut, dass aus der Konzentration und der Menge der konsumierten Getränke sowie dem Trinkverlauf kein sicherer Anhalt für eine ?gefährliche Anflutung?, sohin auch nicht für eine Beeinträchtigung in einem ?gefährlichen? Ausmaß abgeleitet werden könne.

 

Auch auf die weitere Argumentation in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 02.05.2006 - welche, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufung gemacht wird - ist die belangte Behörde nicht entsprechend eingegangen, sodass diese Ausführungen unwidersprochen im Raum stehen.

 

Die Behörde beschränkte sich darauf, die qualifizierten Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P. als ?sehr erstaunlich? abzutun und seinem Gutachten ein weiteres Gutachten des Dr. U. nicht nur entgegenzusetzen, sondern diesem zweiten Gutachten unreflektiert höheren Aussagewert beizumessen. Dies ist umso bemerkenswerter, als Dr. U. in seiner resümierenden Zusammenfassung die Alkoholkonzentration des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nur sehr vage einschätzt: er schlussfolgert etwa, dass die Blutalkoholkonzentration ?... noch bei 1,78 Promille gelegen sein konnte.? Diese gutachterliche Äußerung ist nicht geeignet, eine zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage zu bieten, sie hätte ob ihrer Unbestimmtheit von der Behörde vielmehr in der für den Beschuldigten vorteilhafteren (nämlich im Sinne des Gutachtens des Dr. P.) Auslegung interpretiert werden müssen.

 

Völlig widersprüchlich ist zudem die Begründung des angefochtenen Bescheides, wenn festgehalten wird: ?Diese (gemeint sind die Alkomatmesswerte) können aber bei der Anwendung des 1 : 2 Schlüssels nicht erklärt werden.? Eben auf jenem Umrechungsschlüssel beruhen jedoch die Schlussfolgerungen des Dr. U., während Dr. P. im vorliegenden Fall sehr nachvollziehbar und sachlich begründet den Konversionsfaktor 1700 : 1 herangezogen hat, wie dies im Einklang mit den internationalen Gepflogenheiten steht und nicht zuletzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin ausdrücklich empfohlen wird. Zur näheren Erläuterung wird die Stellungnahme des Dr. P. vom 22.04.2006 nochmals beigeschlossen.

 

Es erstaunt weiters, dass die belangte Behörde die unbestrittene und durch kein Erhebungsergebnis in Frage gestellte Trinkverantwortung in der Zeitspanne von 15 Minuten als ?sehr fraglich bzw als sehr bedenklich? qualifiziert und dadurch die einer neutralen Beurteilung wohl entgegenstehende Voreingenommenheit erkennen lässt. Dem Akteninhalt ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Scheidung von seiner Frau in einer Ausnahmesituation befunden hat, die seine Trinkverantwortung durchaus erklärt. Auch wenn der belangten Behörde das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als ?sehr bedenklich? erscheint, hätte dieser Umstand die Behörde nicht daran hindern dürfen, im Zweifel die für den Beschuldigten günstigere Interpretation der Sachverständigengutachten vorzunehmen und die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt tatsächlich als nicht mehr als 0,5 Promille festzustellen.

 

Zur Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften:

 

Bedenkt man, dass die gutachterlichen Feststellungen des Dr. P. eine Spanne von 0,5 Promille und 0,8 Promille zum Unfallszeitpunkt beschreiben und Dr. U. bei Anwendung eines differenzierten Umrechnungsschlüssels von einem Maximalwert 1,78 Promille spricht, der bei exzessivem Zusammentreffen mehrer theoretischer Faktoren ?vorgelegen sein konnte?, so hätte die belangte Behörde jedenfalls zugunsten des Beschuldigten entscheiden müssen und nicht das Zusammentreffen für ihn widrigster Umstände als wahrscheinlicher beurteilen dürfen.

 

Die erkennende Behörde hat jene Beweisergebnisse, die zugunsten des Beschuldigten sprechen, unberücksichtigt gelassen. Sie hat Beweise, die der Beschuldigte zur Untermauerung seiner Verantwortung vorgebracht hat, ignoriert und sich insbesondere über das Gutachten eines beeideten Sachverständigen ohne zwingende und an ihrer Konkretheit genügende entgegenstehende Fakten hinweggesetzt.

 

Schließlich hat die Behörde keine nachvollziehbaren Erwägungen für die achtmonatige Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung dargetan, obwohl der festgestellte Sachverhalt sehr deutlich beleuchtet, dass sich der Beschuldigte am Tag des Unfallsgeschehens in einer wohl einmaligen Ausnahmesituation befand und keinerlei Anhaltspunkte dafür zutage getreten sind, dass bei ihm jene Gefährdungsmomente unterstellt werden können, welche die Behörde für die Bemessung der Entzugsdauer pauschal herangezogen hat.

 

Der Beschuldigte stellt daher die Anträge,

1) den angefochtenen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten zu beheben, insbesondere

2) den Entzug der Lenkerberechtigung aufzuheben und Herrn L. K. den Führerschein unverzüglich wieder auszufolgen, in eventu

3) die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung deutlich zu reduzieren.?

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 03.07.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.01.2006 um 18.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XY in 6020 Innsbruck, Völser Straße auf Höhe km 3,5 in Richtung Westen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, indem er auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal gegen den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt von C. M., welche zu diesem Zeitpunkt die Völser Straße in Richtung Osten befuhr, prallte. Auch die hinter C. M. mit ihrem PKW mit dem Kennzeichen XY fahrende B. K. konnte ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und fuhr auf den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt von C. M. hinten auf. Durch diesen Verkehrsunfall wurden C. M., ihr Sohn G. M. sowie der Berufungswerber leicht verletzt. An den beteiligten Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. In der Klinik in Innsbruck wurde mit dem Berufungswerber ein Alkotest durchgeführt. Dieser verlief positiv. Es ergab die erste Messung am 23.01.2006 um 19.31 Uhr ein Messergebnis von 1,26 mg/l (2,52 Promille) und die Messung am 23.01.2006 um 19.34 Uhr ein solches von 1,23 mg/l (2,46 Promille).

 

Dem Berufungswerber wurde aufgrund dieses Vorfalls mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Unfallstag dem 23.01.2006, entzogen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin ein gerichtmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. P. P. vom 17.02.2006 über den Grad seiner Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt dem 23.01.2006 um 18.05 Uhr samt einer Gutachtensergänzung vom 15.03.2006 vor. In diesem Gutachten sowie Ergänzungsgutachten ist zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

 

?Der Berufungswerber hat nach seinen Angaben am 23.01.2006 in einer psychischen Ausnahmesituation (bevorstehende Scheidungsverhandlung) auf der Heimfahrt von Salzburg während eines ca 1 Viertelstunde dauernden Zwischenstopps bei der BP-Tankstelle bei der Autobahnausfahrt Innsbruck West anlassbezogen 3 Flaschen Bier und 2 doppelte Wodka konsumiert. Der Unfall ereignete sich ca 10 Minuten nach dem Verlassen der Tankstelle.

 

Die gesamte Menge Alkohol (3 Flaschen Bier und 2 doppelte Wodka) wurde erst kurze Zeit (zwischen 30 und 10 Minuten) vor dem Tatzeitpunkt getrunken weshalb damit zu rechnen ist, dass zum Unfallszeitpunkt erst ein Teil des in diesen Getränken enthaltenen Alkohols anresorbiert war und der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt der Alkomatmessung gerade noch in der Resorptionsphase (bzw am Maximum der Resorption) befand, da diese bei Bier ca 2 Stunden beträgt. In diesem Fall liegt nach dem Stand der Wissenschaft (zB zusammengefasst in Madea-Brickmann: Handbuch der gerichtlichen Medizin, 2003) die Atemluftkonzentration über der mit dem mittleren Konversionsfaktor 1:2000 zu erwartenden Blutalkoholkonzentration, weshalb in diesem Bereich mit einem Konversionfaktor 1:1700 zu rechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen entspricht dem Alkoholmessergebnis vom 23.01.2006 19.34 Uhr (1,23 mg/L AAK) eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille.

 

Unter Berücksichtigung obgenannter Trinkverantwortung war der in den maximal 30 Minuten vordem Unfallszeitpunkt aufgenommenen Getränken enthaltene Genussalkohol zum Unfallszeitpunkt am 23.01.2006 um 18.05 Uhr erst zu einem geringen Teil (114 bis max 113) in die Blutbahn aufgenommen werden. Von der errechneten theoretisch möglichen maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille (die sehr gut mit der 1,5 Stunden nach dem Unfall durchgeführten Alkomatmessung korreliert) lässt sich somit eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt zwischen 0,5 Promille und 0,8 Promille erschließen.

 

Der Begriff ?gefährliche Anflutung? beschreibt das Phänomen, dass in der Anflutungsphase (dem Zeitraum, während dessen der genossene Alkohol in Blut übergeht) die psychophysische Beeinträchtigung schwerwiegender ist, als den nachgewiesenen (oder errechneten) Alkoholkonzentrationen in Blut bzw Atemluft (nach Erfahrungen in Trinkversuchen) entspricht. Dieses Phänomen tritt aber in ausgeprägter (?gefährlicher?) Form nur auf, wenn hochprozentige alkoholische Getränke in sehr kurzer Zeit genossen werden. Dabei wird der aufgenommene Alkohol meist auch durch einen reflektorischen Verschluss des Magenausganges eine Zeitlang im Magen zurückgehalten und gelangt dann in konzentrierter Form in den Dünndarm, wo plötzlich ein starker Konzentrationsgradient entsteht und dementsprechend die Diffusion beschleunigt ist.

 

Da diese kinetischen Voraussetzung aber beim gleichzeitigen Trinken von 3 Bier und 2 doppelten Wodka nicht gegeben sind (90 g Alkohol in 1540 ml ergibt eine mittlere Konzentration von 6 Prozent ) und diese Menge doch in insgesamt 25 Minuten getrunken wurde, kann nicht von einem ?Sturztrunk? gesprochen werden und gibt es daher keinen sicheren Anhalt für das Auftreten der eingewendeten ?gefährlichen Anflutung?. Da sich die Überlegungen und Schlussfolgerungen des vorgelegten Gutachtens im Gegenteil zum Sturztrunk gerade auf eine langsame Resorption des Alkoholgemisches stützen, wurde auf dieses Phänomen im Gutachten nicht eingegangen.?

 

Dieses Gutachten samt Ergänzungsgutachten des Dr. P. P. wurde seitens der Erstbehörde dem Sachverständigen Hofrat Dr. Univ. med. P. U. zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt.

 

Der Sachverständige Dr. P. U. legte seinem Gutachten jene zeitliche und mengenmäßige Trinkverantwortung, wie sie dem Gutachten Dr. P. vom 17.02.2006 ausgeführt ist, ebenso zu Grunde und kam zum Ergebnis, dass ?diese mengenmäßige Trinkverantwortung in keiner Weise geeignet ist, die Alkomatmesswerte zu erklären, im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt 17.30 Uhr als der Berufungswerber nach eigenen Angaben erst seinen Akoholkonsum begonnen hatte, bereits einen Blutalkoholgehalt aus einem Alkoholvorkonsum aufgewiesen hat, welcher bereits zu diesem Zeitpunkt über 0,8 Promille rechnerisch bei 0,95 Promille gelegen war, wenn von den Rechenprämissen ausgegangen wird, wie sie von Dr. P. P. entsprechend den allgemein üblichen fachlichen gutachterlichen Gepflogenheiten angewendet wurden.

 

Zusammenfassend errechnete der Sachverständige Dr. P. U. beim Berufungswerber für den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 23.01.2006 um 18.05 Uhr von den Alkomatmesswerten ausgehend eine Blutalkoholkonzentration von 2,61 Promille. Wenn man die zeitliche und mengenmäßige Trinkverantwortung, wie sie dem Gutachten Dr. P. vom 17.02.2006 zur Grunde gelegt wurden berücksichtigt, so war zum Unfallszeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, etwa die Hälfte des genossenen Alkohols noch nicht in die Blutbahn übergetreten, sodass die aktuelle Blutalkoholkonzentration unter diesen Voraussetzungen noch bei 1,78 Promille gelegen sein konnte. Die unterstellt Trinkverantwortung ist nicht geeignet, die Alkomatmesswerte zu erklären. Bei dieser zeitlichen und mängenmäßigen Trinkverantwortung ist eine vorauseilende Alkoholwirkung im Sinne eines Anflutungsgeschehens zur Unfallszeit zu unterstellen. Die Berechnungen und Ausführungen in den aktenkundigen Gutachten Dr. P. sind fachlich nicht nachvollziehbar.?

 

In seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde führte der Berufungswerber ebenso wie gegenüber Dr. P. P. aus, dass er am 23.01.2006 in einer psychischen Ausnahmesituation (bevorstehende Scheidungsverhandlung) auf der Heimfahrt von Salzburg während eines ca 10 min 15 Zwischenstopps bei der BP Tankstelle bei der Autobahnausfahrt Innsbruck West Anlass bezogen drei Flaschen Bier und zwei doppelte Wodka konsumiert und der Verkehrsunfall sich ca 10 min nach dem Verlassen der Tankstelle ereignet hat. Ergänzend wies er darauf hin, dass er das ganze Jahr über keinen Alkohol konsumiere und ihm auch damals nicht vorgekommen sei, er wäre alkoholisiert. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Berufungswerber laut eigenen Angaben fristlos entlassen, derzeit sei er arbeitslos und habe die Generali-Versicherung Regressforderungen an ihn von ungefähr Euro 30.000,00 gestellt. Der Berufungswerber zeigte sich reumütig.

 

Für die Berufungsbehörde ergaben sich nun keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Ausführungen des Gutachtens vom ehemaligen Amtssachverständigen Dr. P. U., welches einen Umrechnungsschlüssel von 1 : 2 im Sinne des § 5 StVO heranzieht zu zweifeln. Dieses Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar und die Berufungsbehörde hat daher keinerlei Bedenken, der ärztlichen Beurteilung von Dr. P. U. zu folgen, wenn er ausführt, dass die Trinkverantwortung geeignet sein muss die Alkomatmesswerte zu erklären. Diese können aber bei der Anwendung des 1 : 2 Schlüssels nicht erklärt werden, vielmehr kommt Dr. P. U. zum Schluss, dass der Berufungswerber vor dem Konsum der drei Biere und zwei doppelten Wodka, bereits im Umfang von über 0,8 Promille alkoholisiert gewesen sein muss.

 

Dr. P. P. hingegen geht in seinem Gutachten von einem Umrechnungsschlüssel 1 : 1,7 aus, welcher zwar wissenschaftlich anerkannt ist, jedoch nicht dem Umrechnungsschlüssel von 1 :  2 im Sinne der StVO entspricht. Weiters kommt Dr. P. P. zum Schluss, dass im Gegenstandsfall keine ?gefährliche Anflutung? vorgelegen habe, zumal dies nur bei Konsum von hochprozentigen Alkoholika zum Tragen komme. Im Gegenstandsfall seien auch noch drei Bier konsumiert worden und da dies in 25 bzw 15 Minuten konsumiert worden sei, könne nicht von einem Sturztrunk gesprochen werden. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2004, Zl 2004/02/0011, verwiesen, wonach es der in der ständigen Rechtsprechung wiedergegebenen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entspricht, dass Alkohol in der Anflutungsphase ?besonders nachteilige? Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein ?Sturztrunk? kurz vor Fahrtantritt wirkt sich zwar auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, diese Beeinträchtigung der Fahrttüchtigkeit tritt aber ?sofort? ein.

 

Die Berufungsbehörde geht daher dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. U. folgend davon aus, dass der Berufungswerber am 23.01.2006 gegen 18.05 Uhr ein einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration von 2,61 Promille) gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall verursachte, indem er gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug gelenkt von C. M. prallte, wobei C. M. sowie ihr Sohn als auch der Berufungswerber selbst leicht verletzt wurden. Aufgrund dieses Verkehrsunfalls behängt beim Bezirksgericht Innsbruck zu Zl 8 U 201/01 y ein Gerichtsverfahren und liegt nach § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (hier: § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG auszugehen, da der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Zum Entzug der Lenkberechtigung ergibt sich in rechtlicher Sicht Folgendes:

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG sind Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken

eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Im Hinblick darauf, dass nach § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen und das Strafverfahren beim Bezirksgericht Innsbruck noch nicht abgeschlossen ist, war es an der Berufungsbehörde gelegen, zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG aufgrund eigener Ermittlungen selbstständig zu beurteilen und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auszugehen war somit davon, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO begangen hat, wobei dieser auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Ausgehend war dabei beim Berufungswerber von der bestimmten Tatsache des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand, bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 2,46 Promille im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG.

 

Seitens der Erstbehörde wurde eine Entzugsdauer von acht Monaten festgesetzt, wobei die Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 FSG vier Monate beträgt. Für die Bemessung der Zeit des Entzugs der Lenkberechtigung ist eine Prognose darüber zu erstellen, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann und hat diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen. Maßgebend sind demnach für die Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. In diesem Sinne hat die Erstbehörde zu Recht die Begehung eines Alkoholdelikts in Verbindung mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden als in hohem Maße verwerflich gewertet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations- und Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben. Zu Gunsten des Berufungswerbers fällt ins Gewicht, dass es sich bei der gegenständlichen Tat vom 23.01.2006 um einen einzigen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften handelt. Unter der Annahme, der bisherigen Unbescholtenheit, welchem Umstand der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung große Bedeutung beimisst, erweist sich somit die von der Erstinstanz mit acht Monaten festgesetzten Entzugsdauer nach Ansicht der Berufungsbehörde etwas überhöht und kann nach ihrer Prognoseentscheidung mit einer Entzugsdauer von sieben Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden, zumal auch eine Tendenz zur Wiederholung nicht erkennbar ist.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenfahrzeug zu lenken sowie auch die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutzzwecke der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

 

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

 

Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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