TE UVS Steiermark 2007/06/11 47.11-2/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn E B, M 92, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30.01.2007, GZ: 9.20 233-05, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit §§ 28 und 35 Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden SHG) wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert: Herr E B (im Folgenden Berufungswerber) wird als Ersatz für die vom Sozialhilfeverband Knittelfeld für seine Mutter gewährten und noch zu gewährenden Sozialhilfeleistungen für einen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 zu einer einmaligen Kostenersatzleistung von ? 1.794,62 (November 2006 ? 178,72, Dezember 2006 ? 205,90 und von Jänner bis Juni 2007 je monatlich ?

235,00) verpflichtet. Die laufende monatliche Kostenersatzleistung für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt ab 01.07.2007 ? 235,00. Die einmalige Kostenersatzleistung ist bis spätestens 31.07.2007 und die monatliche Kostenersatzleistung jeweils am Monatsersten für den folgenden Monat auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Knittelfeld bei sonstiger Exekution zur Einzahlung zu bringen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30.01.2007, GZ: 9.20 233-05, wurde der Berufungswerber gemäß §§ 28 Z 2 und 35 SHG verpflichtet, für seine im Bau und Sozial Pflegewohnheim J-M untergebrachte Mutter, Frau A G, ab 01.11.2006 einen monatlichen Verpflegskostenbeitrag in Höhe von ? 268,47 zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides führte die Erstbehörde aus, dass sie von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von ? 1.863,03 (inklusive Sonderzahlungen) ausgehe. An berücksichtigungswürdigen Ausgaben seien Kosten für den Wasseraufwand, Gemeindeabgaben, Hausversicherung, Rauchfangkehrergebühren und Investitionen für einen Kanalanschluss zu berücksichtigen gewesen. Abzüglich der anerkannten Aufwendungen komme man auf eine Bemessungsgrundlage von ? 1.677,94. Als Kostenersatz sei ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von 16 Prozent der Bemessungsgrundlage, also ein Betrag von ? 268,47 ab 01.11.2006 zur Zahlung vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass die Erstbehörde von einer zu hohen Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Verpflegskostenbeitrages für seine Mutter ausgegangen sei. Die Erstbehörde habe nicht berücksichtigt, dass er unterhaltspflichtig für seine Gattin sei und üblicherweise nach ständiger Rechtssprechung der Zivilgerichte ein 40prozentiger Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familieneinkommen als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung heranzuziehen sei. Bei einem monatlichen Einkommen von ? 1.596,89 und einer Pension seiner Gattin von monatlich ? 310,00 ergebe sich ein monatliches Familieneinkommen von ? 2.224,70. Davon würden seiner Gattin 40 Prozent des Unterhalts zustehen, weshalb ihm lediglich ein Betrag von ? 1.334,81 monatlich zur Verfügung stehe. Die Behörde hätte konsequenterweise lediglich diesen niedrigeren Betrag als Bemessungsgrundlage ansetzen dürfen. Zusätzlich seien bei seinem Sohn R in letzter Zeit erfreuliche Ereignisse (Wohnungskauf, Hausstandsgründung, Verehelichung und Geburt seines Sohnes) eingetreten, die aber auch finanzielle Belastungen für ihn zur Folge gehabt hätten. Aus diesem Grund sei er an ihn herangetreten und habe um Auszahlung der ihm zustehenden Ausstattung ersucht. Dieses Ansinnen habe er nicht ablehnen können, zumal es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch handle, bei dem die Rechtsprechung eine Zuwendung von 25 Prozent bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern als angemessen erachte. In seinem Fall habe er sich bereit erklärt, 27 Prozent zu zahlen. Dies ergebe somit einen Betrag von ? 7.208,04. Angesichts seiner finanziellen Situation habe sich sein Sohn mit einer monatlichen Zahlung seinerseits bereit erklärt. Er zahle nun diesen Betrag in monatlichen Raten von ? 200,00 auf drei Jahre ab. Dieser Betrag von monatlich ? 200,00 müsste ebenfalls als Abzugsposten berücksichtigt und vom Verpflegskostenbeitrag abgezogen werden. Der Verpflegskostenbeitrag sei ihm ab 01.11.2006 vorgeschrieben worden, der Bescheid stamme jedoch erst von Ende Jänner 2007. Er bezweifle, ob eine rückwirkende Vorschreibung überhaupt zulässig sei und würde dies für ihn eine untragbare finanzielle Härte darstellen. Er habe für seine Gattin erst kürzlich Versicherungszeiten nachgekauft, damit sie überhaupt eine Pension bekomme. Dafür seien von ihm im Jänner 2005 ? 7.900,00 einbezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Gattin 64 Jahre alt geworden. Bei einer statistischen Lebenserwartung seiner Gattin von 81 Jahren ergebe sich somit ab diesem Zeitpunkt eine zu erwartende verbleibende Lebenserwartung von 17 Jahren (204 Monate). Daraus ergebe sich (selbst unter der für ihn ungünstigen Annahme ohne Verzinsung) ein monatlicher Betrag von ? 38,72, der zu berücksichtigen sei und vom Verpflegskostenbeitrag abzuziehen wäre. Für den Betrag von ? 7.900,00 habe er zum damaligen Zeitpunkt bei seinem Sohn G ein Darlehen in selbiger Höhe aufgenommen. Rückzahlungstermin dafür wäre Juli 2007 gewesen. Da dieses Darlehen auf Grund seiner angespannten finanziellen Lage von ihm nicht fristgerecht bedient habe werden können, hätten sie nunmehr eine Rückzahlung bis 31.12.2009 vereinbart, zumal auch noch ein Betrag von ? 2.000,00 aus dem Darlehen von seinem Sohn G für den Zwangskanalanschluss im Jahr 2005 offen und von ihm zurückzuzahlen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht schlüssig. Es werde angeführt, der Sozialhilfeverband komme für die durch Pension und Pflegegeld nicht gedeckten Kosten seiner Mutter auf. Wie hoch diese Kosten im Einzelnen jedoch seien, werde nicht ausgeführt. Daher ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht, dass es überhaupt einen Restbetrag gebe, der von den Angehörigen zu tragen wäre. Es werde auch nicht angeführt, ob und in welcher Höhe seine beiden Schwestern zur Abdeckung eventueller Kosten herangezogen werden, weshalb unklar bleibe, ob es nicht zu einer Überdeckung der eventuell anlaufenden Kosten durch ihn und seine Geschwister komme. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 11.05.2007 durchgeführten Berufungsverhandlung, an der der Berufungswerber und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Frau A G, befindet sich seit 30.04.2006 im Bau und Sozial Pflegewohnheim J-M. Nachdem sie die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim in den ersten Monaten selbst getragen hatte und Ende September 2006 einen Antrag nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gestellt hatte, wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 17.11.2006 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Unterbringung im Pflegewohnheim J-M ab 01.11.2006 gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die nicht gedeckten Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim vom Sozialhilfeverband Knittelfeld übernommen werden. Der Tagsatz für die Unterbringung im Pflegeheim betrug im Jahre 2006 ? 81,02 und ab 01.01.2007 ? 87,73, sodass dies monatliche durchschnittliche Pflegeheimkosten für das Jahr 2006 von ? 2.464,35 und ab dem 01.01.2007 von monatlich ? 2.668,45 ergibt. Frau G bezieht eine Alterspension, ein Pflegegeld der Stufe 4 und ein Ruhegeld vom Land Steiermark. Im Jahre 2006 betrug ihre monatliche Pension (inklusive Sonderzahlungen) ? 880,69. Das Pflegegeld der Stufe 4 beläuft sich auf ? 632,70, welches noch im November 2006 zur Gänze an Frau G ausbezahlt wurde. Nach der Pensionsteilung durch die Pensionsversicherungsanstalt gibt es einen Ruhensbetrag des Pflegegeldes von ? 84,30, sodass nur ein Betrag von ? 548,40 (80 Prozent des Pflegegeldes in Höhe von ?

506,20 direkt an das Pflegeheim und ein Taschengeld von 10 Prozent der Pflegestufe 3 in Höhe von ? 42,20 direkt an A G) zur Auszahlung gelangt. Das Ruhegeld vom Land Steiermark beträgt monatlich ? 257,99. Dazu kommen noch Mieteinnahmen von Frau G in Höhe von monatlich ? 150,00. Mit Notariatsakt vom 19.08.2003 hat Frau G die ihr gehörige Liegenschaft mit dem Wohnhaus F 5 in Z an den minderjährigen R L übergeben, wobei als Gegenleistung ein Wohnrecht von Frau G sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Frau G vereinbart wurde. Auf Grund dieses Schenkungsvertrages stehen Frau G, nachdem sie nunmehr sozialbedürftig geworden ist, gemäß § 947 ABGB die gesetzlichen Zinsen des Wertes der übergebenen Liegenschaft zu. Mit Vergleich vom 01.03.2007 zwischen dem Sozialhilfeverband Knittelfeld und R L und seiner gesetzlichen Vertreterin wurde vereinbart, dass ab 01.11.2006 ein monatlicher Betrag von ? 100,00 an den Sozialhilfeverband Knittelfeld eingezahlt wird. Auch dieser Betrag zählt somit zu den Eigenmitteln von Frau G zur Abdeckung der Pflegeheimkosten. Somit kommt man auf die für das Aufwandersatzverfahren relevanten Eigenmitteln von Frau G im November 2006 von insgesamt ? 2.021,38, im Dezember 2006 von ?

1.936,31 und ab Jänner 2007 von monatlich ? 1.950,39. Dabei ist aber noch der persönliche Bedarf von Frau G für ihren Aufenthalt im Pflegeheim zu berücksichtigen. Über Anfrage der Berufungsbehörde teilte das Pflegezentrum J/M mit Schreiben vom 11.04.2007 mit, dass die Tochter von Frau G, Frau E B, trotz mehrmaliger Aufforderung der Heimleitung kein Taschengeld für ihre Mutter hinterlegt habe. Es seien immer wieder Urgenzen notwendig. Aus der vorgelegten Depotaufstellung ist ersichtlich, dass Frau G gelegentlich Aufwendungen für Fußpflege, Friseur, etc hat. Diese Aufstellung scheint aber wenig repräsentativ. In Anlehnung an die Bestimmung des § 13 Abs 3 SHG über das Taschengeld für die Unterbringung in stationären Einrichtungen wird für das Jahr 2006 von einem monatlichen Betrag für den persönlichen Bedarf im Pflegeheim von ? 116,43 und für das Jahr 2007 von ? 118,30 ausgegangen. Zieht man diese Beträge von den Eigenmitteln von Frau G ab, so gelangt man auf tatsächlich im Aufwandersatzverfahren heranzuziehende Eigenmittel für November 2006 von ? 1.904,95, für Dezember 2006 von ? 1.819,88 und ab Jänner 2007 von ? 1.832,09. Gemäß § 28 SHG wurde nach der Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes an Frau G ein Aufwandersatzverfahren gegen ihre drei Kinder E B (Berufungswerber), I Z und E B eingeleitet. Mit I Z und E B schloss der Sozialhilfeverband Knittelfeld Vergleiche und leisten diese insgesamt einen Aufwandersatz von monatlich ?

500,55. Der Berufungswerber bezog im Jahr 2006 eine monatliche Pension (inklusive Sonderzahlungen) von ? 1.863,03 und ab 01.01.2007 von ? 1.877,80. Die Gattin des Berufungswerbers bezog im Jahre 2006 eine Pension von ? 310,00 und ab 01.01.2007 von monatlich ? 315,68. Der Anteil des Berufungswerbers am Familieneinkommen beträgt somit ca 84 Prozent. Der Berufungswerber bewohnt mit seiner Gattin ein Einfamilienwohnhaus und betragen die monatlichen Aufwendungen für Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, Wasserverbrauch und Hauspflichtversicherung ? 90,93 und der Anteil des Berufungswerbers (84 Prozent des Gesamtfamilieneinkommens) somit ? 76,38. Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens des Berufungswerbers, seiner Gattin und der Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus konnten auf Grund der bereits im erstinstanzlichen Akt befindlichen Unterlagen, der vom Berufungswerber im Zuge der Berufungsverhandlung vorgelegten Belege und einer Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt öffentlich Bediensteter getroffen werden. Die Feststellungen über die Pflegeheimkosten basieren auf einer Mitteilung des Pflegeheimes vom 11.04.2007. Die Feststellungen hinsichtlich der Eigenmittel von A G gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der Berufungsverhandlung und der dabei vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Vergleichs über den Anspruch der gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB und der Mieteinnahmen von Frau G. Die Feststellungen über den Aufwandersatz der beiden Töchter von Frau G basieren auf den von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld eingeholten Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 35 Abs 1 SHG ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind nach § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen: der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird; die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Im bürgerlichen Recht sind die Unterhaltspflichten wie folgt geregelt: Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Gemäß § 143 Abs 2 ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Gemäß § 143 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Zur Aufwandersatzpflicht gemäß § 28 Z 2 SHG in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (§ 140, 143 ABGB) ist grundsätzlich auszuführen: Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, Wien 1983, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, gelten die Ausführungen zu § 140 ABGB, Randzahlen 2 - 5, Seite 134 f, bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 143 ABGB (Randzahl 3, Seite 141) sinngemäß. Konkret zur Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB (Kinder gegenüber Eltern): Grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (§ 143 Abs 1 ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarerweise verwertbaren Vermögens (§ 143 Abs 3 1. Satz) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendiger Pflege; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher selbsterhaltungsunfähig. Ein über dem Richtsatz für die Ausgleichszulage (=ASVG-Mindestpension) liegendes Einkommen kann daher keineswegs in jedem Fall als Bedürfnis deckend und somit die Selbsterhaltungsfähigkeit auslösend angesehen werden. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbstverschuldet ist, ist ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzentscheidungen und trotz des Umstands, dass der Gesetzeswortlaut hier nur von Unterhalt spricht, ist nach neuerer Auslegung des § 143 ABGB grundsätzlich angemessener Unterhalt zu leisten, d.h., dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich (entgegen § 143 Abs 1 ABGB, der nur auf das Kind abstellt) nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Symmetrieüberlegungen wird man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als angemessen 22 Prozent der Unterhaltsbemessungsgrundlage (regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen. Auch dies wird freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 117 ff). In Ehen, in denen beide Ehegatten berufstätig sind bzw beide über ein Einkommen verfügen, sind die gemeinsamen Zahlungen (zB Wohnkosten) gemäß § 94 ABGB in Relation zum Familieneinkommen anzurechnen (siehe Scheidung, Ehe- und Lebensgemeinschaft, Deixler-Hübner, Orac Verlag 1997, Seite 18 f). Unterhaltsverpflichtungen gehen allen anderen Verpflichtungen vor (siehe Schwimann/Kolmasch, Seite 61). Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von ? 1.863,03 (2006) bzw ? 1.877,80 (2007). Als Abzugsposten davon können die bereits von der Erstbehörde berücksichtigten Aufwendungen für das Wohnhaus anteilsmäßig in der Höhe von monatlich ? 76,38 berücksichtigt werden. Die Gattin des Berufungswerbers verfügt nur über eine geringfügige Pension. Daher ist unter Heranziehung des Richtsatzes für einen Mitunterstützten nach § 8 Abs 8 lit c SHG und des Ausgleichszulagenrichtsatzes ein Freibetrag für die Gattin des Berufungswerbers von monatlich ? 168,00 gerechtfertigt. Zum Einwand des Berufungswerbers, seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Gattin seien nicht entsprechend berücksichtigt worden, ist zu entgegnen, dass es nicht um die Berechnung des konkreten Unterhaltsanspruches der Gattin geht, wobei im Übrigen von den 40 Prozent des Familieneinkommens noch das Eigeneinkommen der Gattin abzuziehen wäre. Vielmehr wird im Aufwandersatzverfahren (angelehnt an das Unterhaltsverfahren) nach der Prozentmethode vorgegangen, wonach grundsätzlich von 22 Prozent der Bemessungsgrundlage auszugehen wäre. Davon wäre für eine Ehegattin mit einem geringen Einkommen ein Prozentsatz von 1 Prozent bis 2 Prozent abzuziehen. Da aber im Aufwandersatzverfahren nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz beim Unterhalt von Kindern gegenüber ihren Eltern ohnedies nur von einem maximalen Prozentbetrag von 16 Prozent ausgegangen wird und im Übrigen sogar noch ein Freibetrag für die Gattin des Berufungswerbers berücksichtigt wird, wurde dem geringen Einkommen der Ehegattin ohnedies entsprechend Rechnung getragen. Zu den übrigen vom Berufungswerber geltend gemachten Abzugsposten ist Folgendes zu bemerken: 1.) Zum einmaligen Kanalisationsbeitrag an die Gemeinde A: Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Gemeinde A über den einmaligen Kanalisationsbeitrag lässt sich entnehmen, dass dem Berufungswerber und seiner Gattin am 24.08.2005 ein Beitrag von ? 2.696,96 vorgeschrieben wurde. Weiters gibt es noch eine Rechnung der Firma H Haustechnik vom 07.04.2005 in der Höhe von ? 416,00 für den Kanalanschluss. Der Berufungswerber legte bei der Berufungsverhandlung auch einen Zahlungsbeleg vor, wonach der Kanalisationsbeitrag in Höhe von ? 2.696,96 am 19.09.2005 einbezahlt wurde. Die Erstbehörde hat diese Aufwendungen für den Kanalisationsbeitrag zu Unrecht berücksichtigt, da diese Aufwendungen gegenüber der Gemeinde A mehr als ein Jahr und hinsichtlich der Rechnung der Firma H bereits mehr als eineinhalb Jahre vor Beginn der Aufwandersatzpflicht des Berufungswerbers anfielen und daher nicht mehr berücksichtigt werden können. 2.) Pensionsbeiträge für seine Gattin: Damit die Gattin des Berufungswerbers eine (geringfügige) Pension bezieht, war es erforderlich, dass sie die seinerzeit im Jahre 1968 ausbezahlten Beiträge wieder zurückkaufte und sich für die Jahre 2002 bis 2004 weiter versichern ließ. Dadurch entstanden Kosten von ? 3.830,29 bzw ? 4.077,42, die auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten Zahlungsbelege im November 2004 an die Pensionsversicherungsanstalt eingezahlt wurden. Diese Aufwendungen wurden also bereits zwei Jahre vor dem Beginn der Aufwandersatzpflicht des Berufungswerbers (November 2006) getätigt und können daher bereits aus diesem Grund im nunmehrigen Aufwandersatzverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem gab der Berufungswerber im Zuge der Berufungsverhandlung an, dass sein Sohn G, der bei der EU-Kommission in Brüssel beschäftigt sei und gut verdiene, die Kosten für die Nachzahlung bei der Pensionsversicherungsanstalt übernommen habe. Weiters gab der Berufungswerber an, dass es sich um einen Kredit handeln solle und mündlich vereinbart sei, dass er nach seinen finanziellen Möglichkeiten den Betrag zurückzahlen solle. Die Rückzahlung sei in der Zwischenzeit aufgeschoben worden und er solle den Betrag zurückzahlen, wenn er dazu in der Lage sei. Abgesehen davon, dass es keinen zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen der Beitragsnachzahlungen und der nunmehrigen Aufwandersatzpflicht des Berufungswerbers gibt, ist festzustellen, dass der Berufungswerber bis dato keine Zahlungen tatsächlich selbst geleistet hat und nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden können. 3.) Zum Ausstattungsbetrag für seinen Sohn R: Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Berufungswerber an, dass er für die Hausstandsgründung, Heirat und Geburt eines Kindes für seinen Sohn R einen Ausstattungsbeitrag leiste. Er habe die Hälfte der Kreditrate für die Wohnung übernommen, auf die Dauer von drei Jahren und zahle monatlich ? 200,00. Im Zuge der Berufungsverhandlung näher befragt, gab der Berufungswerber an, dass sein Sohn im Mai 2006 geheiratet habe. Sein Sohn sei bei der Firma G beschäftigt und betrage sein monatliches Nettoeinkommen seines Wissens nach zwischen ? 1.500,00 und ? 2.000,00. Am 03.10.2006 sei sein Enkelsohn auf die Welt gekommen. Seine Schwiegertochter beziehe nunmehr Kinderbetreuungsgeld. 2002/2003 hätten sein Sohn und seine damalige Freundin eine Eigentumswohnung gekauft. Die Wohnung habe ca ? 128.000,00 gekostet. Es sein ein Kredit aufgenommen worden, auch sein Bruder G habe einen Betrag geleistet. Vom Berufungswerber sei ein geringerer Betrag gekommen, wobei er die Höhe nicht mehr wisse. In den folgenden Jahren sei dann die Einrichtung für die Wohnung angeschafft worden. Sein Sohn sei an ihn vor der Hochzeit herangetreten und habe um einen Ausstattungsbeitrag ersucht. Er habe ihm als Ausstattung vor allem dann, wenn er Sonderzahlungen erhalten habe, Beiträge gegeben (laut vom Berufungswerber vorgelegter Aufstellung Juni 2004 ?

600,00, September 2004 ? 400,00, März 2005 ? 600,00, Juni 2005 ?

400,00, September 2005 ? 400,00, März, Juni, September und Dezember 2006 je ? 400,00 und März 2007 ? 600,00). Er habe vor, seinem Sohn weitere Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von ?

7.200,00 zukommen zu lassen. Mit den eben erwähnten Beträgen, die er seinem Sohn in Bar gegeben habe, habe dieser auch teilweise die Kreditraten für die Wohnung bezahlt. Er sei auch Bürge für den Wohnkredit. Der Wohnkredit dürfte heuer oder nächstes Jahr auslaufen. § 1231 ABGB lautet: Weder der Bräutigam, noch seine Eltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§§ 1220 bis 1223). Das ABGB unterscheidet zwischen dem Heiratsgutanspruch der Tochter (§ 1220) und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes (§ 1231). Trotz des Verweises in § 1231 ABGB auf die Regeln des Heiratsgutes war früher die herrschende Auffassung, dass sich Heiratsgut und Ausstattung nicht nur terminologisch, sondern auch inhaltlich wesentlich voneinander unterscheiden. Während die Ausstattung nur die erste Einrichtung eines selbstständigen Haushaltes ermöglichen sollte, war das Heiratsgut dazu bestimmt, der dauernden Erleichterung des ehelichen Aufwandes zu dienen. Die Ausstattung sei im Gegensatz zum Heiratsgut nicht eine Zuwendung zur Erlangung oder Erhaltung wirtschaftlicher Selbstständigkeit, sie sei eine viel bescheidenere Leistung, die nur der ersten Einrichtung eines Haushaltes dienen soll. In der Zwischenzeit haben sich aber nicht nur die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch die Rechtslage grundlegend verändert. So wurde unter anderem die Versorgungspflicht nicht nur aus dem Unterhaltsrecht, sondern auch aus dem Anspruch auf Beistellung eines Heiratsgutes gestrichen. Eine der wesentlichen Folgen der neuen Rechtslage ist zweifellos, dass eine unterschiedliche Behandlung von Söhnen und Töchtern im früheren Sinn mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar ist. Es handelt sich daher nach neuerer Lehre und Judikatur inhaltlich um denselben Anspruch. Dies entspricht auch dem Prinzip der Gleichbehandlung der Geschlechter. Zweck des Heiratsgutes bzw der Ausstattung ist die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (vgl OGH 13.04.1988, 1 Ob 537/88). Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung gibt es keine starren Regeln, es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich. Zu Recht verweist der Berufungswerber darauf, dass nach der Rechtssprechung eine Zuwendung von 25 Prozent bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen ist. Somit ist der Ausstattungsbetrag in der Höhe von ? 7.200,00 (entspricht ungefähr 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Berufungswerbers) nachvollziehbar. Da die Aufwandersatzpflicht den Berufungswerber erst ab 01.11.2006 trifft, konnten jene Geldbeträge, die der Berufungswerber seinem Sohn vor diesem Zeitpunkt gab (insgesamt ? 3.400,00) nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber gibt nach seinen eigenen Angaben seinem Sohn vierteljährlich aus dem Titel des Ausstattungsbeitrages Geldzuwendungen, wobei im Durchschnitt ein Jahresbetrag von ? 1.800,00 geleistet wird. Somit kommt man auf einen monatlichen Betrag von ? 150,00, der im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren als Abzugsposten berücksichtigt werden kann. Den gesamten Ausstattungsbetrag von ? 7.200,00 wird der Berufungswerber vermutlich gegen Ende des Jahres 2008 an seinen Sohn geleistet haben. Die Erstbehörde wird dann mit einer Neufestsetzung des Aufwandersatzes diesem Umstand Rechnung zu tragen haben. Berechnung des Aufwandersatzes: monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen; ? 1.863,03 anteilige Aufwendungen für das Wohnhaus; - ? 76,38 Absetzposten für die Ausstattung des Sohnes G; - ? 150,00 Freibetrag für die Gattin; - ? 168,00 Summe; ? 1.468,65 x 16 Prozent = ? 234,98 Gerundet; ?

235,00 Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt, der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, indem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs 2 ABGB maßgebend (vgl VwGH 24.06.2003, 2001/11/0267). Nach Unterhaltsrecht haben nicht nur die auf den Sozialhilfeträger gemäß § 324 Abs 3 ASVG übergegangenen Teile der Pension und der zufolge § 13 Abs 1 Bundespflegegeldgesetz auf den Sozialhilfeträger übergegangene Teile des Pflegegeldes, sondern auch die der Mutter des Berufungswerbers verbliebenen Teile der Pension sowie die Sonderzahlungen und das ihr verbliebene Taschengeld in Höhe von 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 und die Mieteinnahmen sowie die gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus der Schenkung laut Notariatsakt zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu dienen (vgl VwGH 26.02.2002, 2001/11/0052; 25.05.2004, 2001/11/0034). Demnach ergeben sich nach dem Unterhaltsrecht Eigenleistungen der Mutter des Berufungswerbers unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des Pflegeheimes im November 2006 von ? 1.904,95, im Dezember 2006 (nach der Pensionsteilung) von ? 1.819,88 und ab Jänner 2007 von ? 1.832,09. Stellt man nunmehr den Pflegeheimkosten diese Eigenmittel gegenüber, so verbleibt im November 2006 ein Restbetrag von ? 559,40, im Dezember 2006 von ?

644,47 und ab Jänner 2007 von ? 836,36. Berücksichtigt man den Aufwandersatz der beiden Schwestern des Berufungswerbers und den Aufwandersatz des Berufungswerbers von ? 235,00, so gelangt man zu einer Gesamtsumme von ? 735,55. Dies bedeutet, dass es ihm November und Dezember zu einer Überfinanzierung (nach Unterhaltsrecht) kommen würde. Der Anteil des Berufungswerbers am gesamten Aufwandersatz von ? 735,55 beträgt 31,95 Prozent. Dies ergibt für November 2006 somit einen Betrag von ? 178,72 (? 559,40 x 31,95 Prozent) und für Dezember 2006 von ? 205,90 (? 644,47 x 31,95 Prozent). Ab Jänner 2007 sind die Pflegeheimrestkosten (berechnet nach Unterhaltsrecht) höher als der gesamte den Kindern von Frau G vorgeschriebene Aufwandersatz. Zur Klarstellung darf noch bemerkt werden, dass die tatsächlichen Sozialhilfeleistungen höher sind, da nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes Frau G Teile ihres Einkommens (20 Prozent der Pension, Sonderzahlungen, Taschengeld des Pflegegeldes, 20 Prozent der Mieteinnahmen) zu verbleiben haben und nur nach dem nachunterhaltsrechtlichen Vorschriften zu berechnenden Aufwandersatz so genannte fiktive Eigenmittel zu berücksichtigen sind. Insgesamt ergibt sich für den Berufungswerber für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.06.2007 ein Aufwandersatz von ? 1.794,62. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung, wonach die rückwirkende Vorschreibung eines Aufwandersatzes als rechtlich unzulässig bezweifelt wird, ist zu entgegnen, dass nach der Verjährungsbestimmung des § 29 Abs 3 SHG Ersatzansprüche erst dann verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Inwieweit durch die rückwirkende Vorschreibung eine untragbare finanzielle Härte hervorgerufen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Erstbehörde den Berufungswerber bereits Ende November 2006 erstmalig angeschrieben und erfolgte auch die bescheidmäßige Vorschreibung des Aufwandersatzes durch die Erstbehörde relativ zeitnah, nämlich bereits am 30.01.2007. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach Bürgerlichem Recht (22 Prozent der Bemessungsgrundlage) eine Obergrenze darstellt, diese aber insofern nicht ausgeschöpft wurde, als im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16 Prozent der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben wurde und zudem die anteilsmäßigen Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus sowie ein Freibetrag für die Ehegattin anerkannt und vom Einkommen des Berufungswerbers in Abzug gebracht wurde. Damit ist gewährleistet, dass der eigene angemessene Unterhalt des Berufungswerbers im Sinne des § 143 Abs 3 ABGB nicht gefährdet ist.

Schlagworte
Aufwandersatz Heiratsgut Ausstattungsanspruch Gleichbehandlung Prozentsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten