TE UVS Tirol 2007/08/30 2007/22/2182-1

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn A. L., geb XY, XY-Gasse 55b, O., vd RAe Dr. W. H. /Mag. C. H., XY-Straße 6b/III, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck 23.07.2007, Zl SB-18-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt:

 

Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Betriebsanlage Abstellplatz für Lkws, GStNr XY, KG S. folgende Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung betreffend die Betriebsanlage Abstellplatz für Lkws, GStNr XY, KG S. zu verantworten: sie haben zumindest

 

1. von der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 (03.07.2002) bis zum 03.05.2007 den in diesem Bescheid unter Punkt ll. 2. erteilten Auftrag "Das Ein- und Ausfahren darf nur über je eine genau definierte Zufahrt erfolgen. Um die Bewilligung dieser Zufahrt ist unter Vorlage eines entsprechenden Lageplanes beim Baubezirksamt Innsbruck anzusuchen" nicht eingehalten.

 

2. von der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 (03.07.2002) bis zum 03.05.2007 den in diesem Bescheid unter Punkt Il. 3. erteilten Auftrag "Das Grundstück ist, bis auf die beiden vorangeführten Zufahrten, baulich von der Landesstrasse abzugrenzen, um ein unkontrolliertes Ein- und Ausfahren zu verhindern" nicht eingehalten.

 

3. am 16.01.2007 zwischen 8.15 Uhr und 9.15 Uhr den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 unter Punkt Il. 4. erteilten Auftrag "Durch die geplante Maßnahme bzw eventuell später beabsichtigte feste Einbauten darf das ungehinderte Zufahren zur Erhaltungszwecken der Melach nicht beeinträchtigt werden (5 m Uferschutzstreifen)" nicht eingehalten.

 

Die Vorschreibung der bezeichneten Aufträge 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 dienen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dazu die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verhindern. Die Vorschreibung des bezeichneten Auftrages

4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 soll gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 die Herbeiführung einer nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer verhindern, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Dadurch habe er zu 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltende Fassung in Verbindung mit Punkt II.2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 begangen.

zu 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltende Fassung in Verbindung mit Punkt II.3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 begangen.

zu 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltende Fassung in Verbindung mit Punkt II.4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 begangen.

 

Gemäß Einleitungssatz des § 367 GewO 1994 wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

Zu 1. Euro 500,00 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu 2. Euro 500,00 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu 3. Euro 200,00 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalte nach angefochten und ausgeführt wie folgt:

Grundlage für die Betriebsanlage als Abstellplatz für Lkws auf Gst Nr XY KG S. war der Bescheid der BH Innsbruck vom 13.06.2002. Vor Erlassung dieses Bescheides wurde die Stellungnahme des BBA Innsbruck vom 10.05.2002 eingeholt. Daraus ist zu ersehen, dass das Grundstück eine maximale Breite von ca 20 m hat. Wie richtig ausgeführt ist, ist es eine schmale, ca 3eckige Fläche längs der L13 Sellraintalstraße. Zu ergänzen ist, dass diese Fläche unmittelbar östlich des Ortsgebiets von Sellrain liegt und wie Leitner auch ausgeführt hat, diese Fläche im Eigentum des G. H. steht. Diese wurde von ihm gepachtet, wobei H. sich auch vorbehalten hat, diese Fläche als Holzlagerplatz zu nutzen, weil er im Gemeindegebiet von S. ca 6 ha Wald besitzt (Rechtfertigung des L. vom 12.06.2007).

 

Festzustellen ist auch, dass trotz der teilweisen Nutzung der Fläche durch L. es seit diesem Bescheid aus dem Jahr 2002 nie zu irgendwelchen Anständen im Bezug auf den auf der Landesstraße befindlichen Verkehr gekommen ist. Die Bedenken des BBA Innsbruck im Schreiben vom 10.05.2002 waren die, dass Lkws rechtwinklig zur Straßenachse im breitesten Teil des Grundstückes abgestellt werden und daher dies straßenverkehrtechnisch äußerst bedenklich sei, weil in diesem Falle Fahrzeuge offenbar im Rückwärtsgang in die Landesstraße einfahren müssten. Wie L. in seiner Eingabe vom 12.06.2007 weiters dargelegt hat, benötigt er diese Fläche lediglich als Lagerplatz und nicht zum Abstellen von Lkws, weil er diesbezüglich genügend Parkplätze auf der Liegenschaft R. 3 hat.

 

Demnach wurde auch in den mehr als 5 Jahren des Bestehens des vorerwähnten Bescheides nie auf der gegenständlichen Fläche geparkt durch Lkw von Seiten des L., weil dies vom eigentlichen Betrieb weiter weg ist und es einer solchen Fläche zum Parken auch nicht bedarf.

 

Der damals für die örtliche Situation zuständige Beamte des BBA Innsbruck namens F. hat sich seinerzeit mit L. abgesprochen bzw die Angelegenheit erörtert und wurde aufgrund dieser Umstände auf die im Bescheid aus dem Jahr 2002 vorgesehenen Aufträge in mündlicher Absprache bzw Vereinbarung verzichtet. Demnach wurde nie ein Lkw rechtwinklig zur Straßenachse abgestellt. Die Auflagen der Pkt II 2 und 3 wurden ausschließlich wegen der damals angenommenen quer geparkten Lkws mit Rückwärtsausfahren in den Bescheid aufgenommen und wurde dies daher im Einvernehmen von Herrn F. als Maßnahmen, die auch den Eigentümer H. bei seiner Holzlagerung behindert hätten verzichtet.

 

Auch die zuständigen Organe der Gemeinde S. und auch des Baubezirksamtes Innsbruck haben daher nie geparkte Lkws in der im Schreiben vom 10.05.2002 angeführten Situierung festgestellt und kam es daher folglich auch nie zu irgendwelchen gegenteiligen Feststellungen oder Beeinträchtigungen auf der Landesstraße. L. konnte daher mit Fug und Recht annehmen, dass mangels Ausübung des Rechts gem. Bescheid aus dem Jahr 2002 er auch nicht verpflichtet ist, die Auflagen für das Abstellen der Lkws zu erfüllen. Ein schuldhaftes und von ihm strafbares Verhalten wurde von ihm daher auch nicht gesetzt. Wie L. in seiner Rechtfertigung vom 12.06.2007 auch dargelegt hat, ist er auch durchaus bereit, förmlich auf das Abstellen von 6 Lkws auf Gst XY zu verzichten. Zu erwähnen ist, dass sich im Akt ein AV vom 18.06.2007 befindet, wonach Herr F. zwischenzeitlich in Pension gegangen ist. Auch dieser Umstand kann nicht zu Lasten des Berufungswerbers ausschlagen, wenn ihm von einem zuständigen Beamten des BBA Innsbruck mündlich mitgeteilt wird, dass er die Auflagen aufgrund der örtlichen gegebenen Situation nicht erfüllen muss, was von der Sache her auch keinesfalls notwendig od. zweckmäßig erscheint, was durch ein Gutachten auch ojektiviert werden kann.

 

Wie bereits vorgetragen wurde, sind aber auch die Nutzungsmöglichkeiten des Liegenschaftseigentümers H. zu berücksichtigen, was in der seinerzeitigen Auflage nicht geschehen ist.

 

Es ist auch jeder Zeit nachzuweisen, dass die Fläche im Zuge der Bauarbeiten auf der Sellraintalstraße zB im Abschnitt T. Aue als Abstellfläche von der Straßenverwaltung selbst mit Fahrzeugen und Gerätschaften benützt wurde und für diese es auch zweckmäßig war, dass die seinerzeit vorgeschriebenen Auflagen nicht für die einschränkende Nutzung der Fläche verwirklicht waren.

 

Für den Standpunkt des Berufungswerbers spricht sohin insbesondere die mehr als 5 Jahre verstrichene Zeit, wonach keine der an und für sich berechtigten Personen irgendwelche Mängel in der Nutzung der Fläche festgestellt haben und waren auch anlässlich der Erstellung der Fotos vom 03.05.2007 keine Lkws auf der Fläche abgestellt und erfolgte die gegenständliche Einleitung des Strafverfahrens aufgrund des Schreibens vom 07.05.2007, nachdem offenbar ein Personenwechsel eingetreten ist und die. gleiche Abteilung des Baubezirksamtes Innsbruck durch 5 Jahre hindurch den tatsächlich bestehenden Zustand und die tatsächliche Nutzung häufig gesehen und nichts wegen einer Rechtswidrigkeit oder schuldhaften Verhalten des L. unternommen hat. L. konnte daher aus all diesen Gründen davon ausgehen, dass er sich nicht schuldhaft und rechtswidrig verhält.

 

Auch war ein ungehindertes Zufahren zu Erhaltungszwecken der Melach nie beeinträchtigt und hat L. natürlich auch nie eine Absicht feste Einbauten auf dieser Fläche zu erstellen. Durch die Nutzung durch Leitner wurden auch keine wie immer gearteten nachbarrechtlichen Interessen beeinträchtigt. Zu erwähnen ist auch, dass im Bescheid vom 06.03.2007 mit keinem Wort erwähnt ist, wonach sich Leitner in der Vergangenheit falsch verhalten habe und wird vielmehr von der Gewerbebehörde in Pkt. 1. des Spruchs festgestellt, dass die eingangs beschriebene und dargestellte Anlage einschließlich der geplanten Änderung die Voraussetzungen des § 359 b Abs 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt. Wenn sohin ein strafbares Fehlverhalten zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätte, so wäre mit Sicherheit davon auszugehen gewesen, dass derartige Umstände im zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Bescheid aufscheinen. Auch dies ist nicht der Fall und spricht dies für L.

 

Wie im Straferkenntnis ausgeführt wird, wurden im Wege der Strafverfügung Geldstrafen von jeweils Euro 360,00, sohin insgesamt Euro 1.080,00 verhängt . die nunmehr ausgesprochen Strafen wurden insbesondere an Stelle der Euro 360,00 auf Euro 500,00 erhöht und wurde dabei offenkundig die Bestimmung des § 49 VStG nicht berücksichtigt. Tatsächlich liegt aber ein strafbares Verhalten nicht vor. Gestützt auf dieses Vorbringen wird gestellt der Antrag

es wolle der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol der Berufung Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es der Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich untersagt ist, eine inhaltliche Überprüfung einer vorgeschriebenen Auflage/eines Auftrages vorzunehmen. Ob nämlich eine Auflage zur Erzielung des angestrebten Schutzzweckes notwendig war, ist vom Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 nicht umfasst (so etwa VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Diese Frage wurde in dem der Bestrafung zugrunde liegenden Materienverfahren abschließend entschieden. Ein diesbezügliches Vorbringen eines Beschuldigten geht sohin ins Leere.

 

Prüfgegenstand im Verwaltungsstrafverfahren ist sohin im Wesentlichen, ob eine Auflage nicht eingehalten wurde oder, weil sie zu unbestimmt abgefasst wurde, nicht eingehalten werden konnte.

 

Bei einer Auflage bzw einem Auftrag der gegenständlichen Art handelt es sich um eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Aktes (hier einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung). Sie wird dann wirksam, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Auflagen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, konkrete Gebote oder Verbote enthalten. Sie müssen so bestimmt gefasst sein, dass dem Verpflichteten jederzeit klar ist, war er zu tun hat und wo die Grenzen seines Verhaltens liegen (VwGH 22.11.1988, 88/04/0109, 18.06.1996, 96/04/0008, 14.04.1999, 97/04/0216 uva). Davon kann jedenfalls bei den Aufträgen Punkte II. 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002 nicht gesprochen werden.

 

Zum Auftrag Punkt II. 2.:

Dieser lautet wie folgt:

Das Ein- und Ausfahren darf nur über je eine genau definierte Zufahrt erfolgen. Um die Bewilligung dieser Zufahrten ist unter Vorlage eines entsprechenden Lageplanes beim Baubezirksamt Innsbruck anzusuchen.

 

Dieser Auftrag ist insofern völlig unbestimmt, als die konkrete Zu- und Abfahrt gar nicht feststeht, sondern von einem zukünftigen Akt (der Vorlage einer genau definierten Zufahrt an das Baubezirksamt Innsbruck und der Bewilligung dieser Zufahrt) abhängt. Diese Vorgangsweise ist in einem gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren jedoch unzulässig. Vielmehr hätte diese Frage im Anlagenverfahren abschließend und eindeutig (etwa durch Eintrag in einen Lageplan) einer Lösung zugeführt werden müssen.

 

Zum Auftrag Punkt II. 3.

Dieser lautet wie folgt:

Das Grundstück ist, bis auf die beiden vorangeführten Zufahrten, baulich vor der Landesstraße abzugrenzen, um ein unkontrolliertes Ein- und Ausfahrten u verhindern.

 

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist folgerichtig auch dieser Auftrag zu unbestimmt. Überdies erscheint unklar, was unter baulich abzugrenzen zu verstehen ist.

 

Zum Auftrag Punkt II. 4.

Dieser lautet wie folgt:

Durch die geplante Maßnahme bzw eventuell später beabsichtigte feste Einbauten darf das ungehinderte Zufahren zu Erhaltungszwecken der Melach nicht beeinträchtigt werden (5 m Uferschutzstreifen).

 

Dieser Auftrag als Teil einer gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erscheint der Berufungsbehörde gänzlich unverständlich. Auch stellt er zT unzulässigerweise auf zukünftige Maßnahmen ab (eventuell später beabsichtigte feste Einbauten).

 

Entscheidend ist jedoch, dass eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung dieses Auftrages für die Berufungsbehörde nicht erkennbar ist. Keinesfalls kann sie auf § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 gestützt werden. Hier wird nämlich darauf abgestellt, dass eine nachteilige Einwirkung der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit eines Gewässers gegeben ist. Die Freihaltung einer Zufahrt (zu welchem Grunde auch immer) zum Gewässer kann daher keinesfalls auf diese Bestimmung gestützt werden. Ist jedoch in einem Genehmigungsbescheid eine Auflage vorgeschrieben worden, die sich auch nicht abstrakt auf das entsprechende Gesetz und die dortigen Genehmigungskriterien zurückführen lässt, kann eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Auflage nicht erfolgen (vgl VwGH 09.09.1981, 81/03/0070).

 

Ein Blick in die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Fotografien vom 03.05.2007 zeigt im übrigen, dass an mehreren Stellen des Abstellplatzes ein Zufahren zum Uferbereich der Melach möglich ist.

 

Nur ergänzend wird seitens der Berufungsbehörde zur Spruchgestaltung bemerkt, dass bei der zur Last gelegten Tat auch anzuführen gewesen wäre, worin nun nach Ansicht der Behörde die Nichteinhaltung der betreffenden Aufträge liegt. Dazu hätte es jedenfalls beim Auftrag Punkt II. 4. eines Vorwurfes bedurft, worin konkret nun eine Nichteinhaltung dieses Auftrages gesehen wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bei, einer, Auflage, bzw, einem, Auftrag, der, gegenständlichen, Art, handelt, es, sich, um, eine, pflichtbegründende, Nebenbestimmung, eines, an, sich, begünstigenden, Aktes (hier, einer, gewerbebehördlichen, Betriebsanlagengenehmigung). Sie, wird, dann, wirksam, wenn, der, Genehmigungswerber, von, der, ihm, erteilten, Genehmigung, Gebrauch, macht. Auflagen, müssen, um, dem, Bestimmtheitsgebot, zu, entsprechen, konkrete, Gebote, oder, Verbote, enthalten. Sie, müssen, so, bestimmt, gefasst, sein, dass, dem, Verpflichteten, jederzeit, klar, ist, was, er, zu, tun, hat, und, wo, die, Grenzen, seines, Verhaltens, liegen. Davon, kann, jedenfalls, bei, den, Aufträgen, Punkte II.2, und 3, des, Bescheides, der, Bezirkshauptmannschaft, Innsbruck, vom, 13.06.2002, nicht, gesprochen, werden. Zum, Auftrag, Punkt II.4, dieser, lautet, wie, folgt Durch, die, geplanten, Maßnahmen, bzw, eventuell, später, beabsichtigte, feste, Einbauten, darf, das, ungehinderte, Zufahren, zu, Erhaltungszwecken, der, Melach, nicht, beeinträchtigt, werden, (5m, Uferschutzstreifen). Dieser, Auftrag, als, Teil, einer, gewerbebehördlichen, Betriebsanlagengenehmigung, erscheint, der, Berufungsbehörde, gänzlich, unverständlich. Auch, stellt, er, zT, unzulässigerweise, auf, zukünftige, Maßnahmen, ab.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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