TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 96/12/0318

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Gerold Wietrzyk, Rechtsanwalt in Wien II, Praterstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30. April 1996, Zl. 56.049/13-I/D/7b/96, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG 1992), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begann das Studium der Studienrichtung Handelswissenschaften im Wintersemester 1990/91 an der Wirtschaftsuniversität Wien und legte die erste Diplomprüfung am 1. Juli 1993 ab.

Vom 23. Jänner 1995 bis 31. Mai 1995 studierte die Beschwerdeführerin im Zuge des ERASMUS-Programmes an der Universität in Montpellier.

Unter Verwendung eines amtlichen Formulares stellte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 1996 (eingelangt am 12. Februar 1996) bei der Studienbeihilfenbehörde Wien einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG), den sie mit einem Studienaufenthalt im Ausland begründete. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass ihr zum Abschluss noch ein Seminar sowie drei Teildiplomprüfungen der zweiten Diplomprüfung und die Diplomarbeit fehlten.

Die formularmäßig vorgegebenen Angaben ergänzte die Beschwerdeführerin wie folgt (Ergänzungen in Großbuchstaben hervorgehoben):

"die fehlenden Prüfungen werde ich voraussichtlich bis zum NOV. 96 nachholen;

meine Diplomarbeit (Dissertation) werde ich voraussichtlich bis zum APRIL 1996 abschließen;

die Diplomprüfung (Rigorosum, Lehramtsprüfung) werde ich voraussichtlich bis zum NOV. 1996 abschließen."

Mit Schreiben vom 12. April 1996 teilte die Beschwerdeführerin unter Anschluss des Gutachtens über ihre Diplomarbeit mit, dass sie ihre Diplomprüfung voraussichtlich bereits im Oktober 1996 abschließen werde.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete in seiner Sitzung am 29. März 1996 den Antrag der Beschwerdeführerin nicht. Eine Begründung hiefür wurde nicht gegeben.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 1996 gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage aus, dass die Beschwerdeführerin den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Handelswissenschaften im Wintersemester 1993/94 begonnen habe, sich daher im Sommersemester 1996 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes befunden und somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester überschritten habe. In ihrem Schreiben vom 12. April 1996 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihre letzte Diplomprüfung voraussichtlich im Oktober 1996 abschließen werde.

Die Studienverzögerung stehe im kausalen Zusammenhang mit wichtigen Gründen im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Eine der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 StudFG sei, dass der Studierende die Diplomprüfung innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer ablegen werde (bis längstens 30. September 1996). Auf Grund der noch fehlenden Teildiplomprüfung und dem von der Beschwerdeführerin angegebenen geplanten Studienverlauf sei ein Studienende bis zum Ende des Sommersemesters 1996 nicht zu erwarten; die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer lägen daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Gesetzesangabe beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z. 3 u.a., dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Nach § 16 Abs. 1 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1.

sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.

die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

              3.              Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

Nach § 18 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird (§ 18 Abs. 2 - Stammfassung).

Die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen ist im § 19 geregelt. Die Anspruchsdauer ist nach Abs. 1 zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind gemäß Abs. 2:

              1.              Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der zuständige Bundesminister hat gemäß § 19 Abs. 6 StudFG auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

              1.              bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

              2.              ...,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien (§ 41 Abs. 3).

Nach § 19 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind von der obersten akademischen Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, dass auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.

Gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung Handelswissenschaft, BGBl. Nr. 174/1984, beträgt die Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt vier Semester.

Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1996 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes befunden hat.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass eine Diplomprüfung für die belangte Behörde nur dann als innerhalb der Anspruchsdauer für das Sommersemester abgelegt gelte, wenn diese Prüfung bis 30. September absolviert worden sei. Diese Auslegung widerspreche zum einen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung und würde zum anderen zu einer unterschiedlichen Behandlung von Studierenden verschiedener Studienrichtungen führen, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz bedenklich wäre.

In der Studienrichtung Handelswissenschaften an der Wirtschaftuniversität Wien seien die Prüfungstermine so eingeteilt, dass die abschließenden Prüfungen zur Absolvierung der zweiten Diplomprüfung nur viermal im Jahr stattfänden, nämlich in den Monaten Jänner, März, Mai und Oktober. Im Unterschied zu anderen Studienrichtungen, für die ein Prüfungstermin frei vereinbar sei, seien die Studierenden der Studienrichtung Handelswissenschaften insbesondere dadurch benachteiligt, dass die letzte Prüfung im Falle der Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG innerhalb des Semesters, um das die Anspruchsdauer verlängert werde, abzulegen sei. Für das Sommersemester gelte somit der 30. September als starre Grenze, bis zu der die Prüfung abgelegt werden müsse, wenn das Verlängerungssemester ein Sommersemester sei. Diese Auslegung sei auch insoweit leistungs- und bildungsfeindlich, als Studierende, die sich gründlich auf die Prüfung unter Verwendung einer Vorbereitungszeit in den Sommermonaten vorbereiten wollten, bei der Gewährung eines zusätzlichen Semesters gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG benachteiligt würden. Zudem beziehe sich die im Oktober abgelegte letzte Teilprüfung der Diplomprüfung auf den Stoff des Sommersemesters, sodass man im weitesten Sinn durchaus von einer Zurechnung der Prüfung zum Sommersemester reden könne.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar anerkannt, dass wegen der Auslandsstudien der Beschwerdeführerin der erste Tatbestand des § 19 Abs. 6 Z. 1 gegeben sei, den Antrag auf Verlängerung nach dieser Bestimmung aber abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ihr Studium erst im Oktober 1996 abschließen werde, weshalb im Sinne des § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin die den zweiten Studienabschnitt ihres Studiums abschließende Teildiplomprüfung innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer (hier: im Sommersemester 1996) ablegen werde.

§ 19 Abs. 6 Z. 1 sieht nur die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester vor (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0222). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0282).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0222) anerkannt, dass sich die Behörde bei der nach dem letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 (sowohl für die Z. 1 als auch die Z. 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung im Verwaltungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen kann.

Die im letzten Halbsatz in § 19 Abs. 6 vorgesehene Prognoseentscheidung über den Studienverlauf kann in Bezug auf § 19 Abs. 6 Z. 1 nur bedeuten, dass der Studierende die Diplomprüfung voraussichtlich innerhalb der ihm danach um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (Zusatzsemester) absolvieren wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0168, mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist § 41 Abs. 3 für die Ermittlung dieses Zeitraumes (im Fall des § 19 Abs. 6 Z. 1 des "Zusatzsemesters") nicht heranzuziehen, weil das Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1 einen anderen Verfahrensgegenstand betreffe als die beiden in § 41 Abs. 3 genannten Anwendungsfälle und die letztgenannte Bestimmung auf einen Nachweis von Studienleistungen abstelle, was naturgemäß bei der für die Zukunft anzustellenden Studienprognose nicht in Betracht komme. Auch die EB zur RV zum StudFG 1992, 473 BlgSten. Prot. NR 18. GP, zu § 41 Abs. 3 auf Seite 37, rechte Spalte, bestätigten diese Auslegung. Die im Anspruchsdauerverlängerungsverfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1 anzustellende Studienprognose sei also auf das "Zusatzsemester" beschränkt, dessen Dauer sich mangels einer ausdrücklichen oder erschließbaren Regelung im StudFG 1992 aus dem Studienrecht (nach der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles nach § 19 AHStG) ergebe und daher die anschließenden Ferien nicht mitumfasse. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte ausdehnende teleologische Auslegung des für die Studienprognose maßgebenden Zeitraumes über das "Zusatzsemester" hinaus lasse der Gesetzeswortlaut nicht zu.

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin zu prüfen war, ob sie die zweite Diplomprüfung voraussichtlich in dem von ihr beantragten Verlängerungszeitraum d.h. also im Sommersemester 1996 ablegen werde, das nach § 19 Abs. 1 AHStG frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli zu enden hatte (ohne Einrechnung der Hauptferien, die nach der zitierten Gesetzesstelle bis 30. September gedauert haben). Dies ist schon nach dem Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin zu verneinen, gibt sie doch selbst an, dass die abschließende Prüfung erst für den Oktober 1996 vorgesehen sei. Damit hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht abgewiesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ausgesprochen hat, dass diese Prüfung als innerhalb der Anspruchsdauer abgelegt gelte, wenn sie noch im Sommersemester (dessen Ende die belangte Behörde unter Einrechnung der Hauptferien mit 30. September annahm) absolviert werde. Wenn auch der angefochtene Bescheid diesbezüglich auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruht, ist die Beschwerdeführerin dadurch in keinem Recht verletzt.

Eine mögliche Gleichheitswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sämtliche Studienrichtungen - ungeachtet der spezifischen Prüfungstermine - hinsichtlich der Absolvierbarkeit innerhalb der Semestergrenzen gleich geregelt seien. Außerdem sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, dass die Gewährung des zusätzlichen Semesters von der Erwartung des Studienabschlusses abhängig gemacht werde und nicht vom tatsächlich erfolgten Studienabschluss. Auf diese Weise würde nämlich einem Studenten, der in seinem Antrag angibt, im September zur letzten Diplomprüfung anzutreten zu beabsichtigen, dann aber - wie bereits ursprünglich geplant - im Oktober antrete, die Verlängerung gewährt werden, während einem Studenten der Handelswissenschaften, der eine solche Angabe im Antrag mangels Prüfungstermins nicht machen könne, bei schlussendlich gleichem Termin der letzten Prüfung keine Verlängerung der Studienbeihilfe zugesprochen werde.

Diese Argumentation hinsichtlich der Besserstellung anderer Studenten, die nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch noch über Prüfungsmöglichkeiten in den Hauptferien verfügen, muss schon deshalb versagen, weil im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die Ferien in die Dauer der Verlängerung der Anspruchsdauer gar nicht einzubeziehen sind. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht zu teilen.

Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120318.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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