Norm
ABGB §1098 IcRechtssatz
Durch die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. Wird der Untervermieter Eigentümer des Bestandgegenstandes, so verwandelt sich das Untermietverhältnis nicht in einen Hauptmietvertrag, es wird vielmehr hinfällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0062380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015