RS OGH 1953/7/29 1Ob632/53

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Veröffentlicht am 29.07.1953
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Norm

ABGB §825 C
ABGB §830

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des § 825 ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des § 830 ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach §§ 118, 166, 338 HGB ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/53
    Entscheidungstext OGH 29.07.1953 1 Ob 632/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015537

Dokumentnummer

JJR_19530729_OGH0002_0010OB00632_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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