Norm
ABGB §825 CRechtssatz
Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des § 825 ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des § 830 ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach §§ 118, 166, 338 HGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015537Dokumentnummer
JJR_19530729_OGH0002_0010OB00632_5300000_001