Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RATG noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach § 1152 ABGB zu bestimmen. Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Keine perzentuelle Festsetzung des Honorars (Maximalhöhe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018