Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Geben Eltern einer Tochter ein größeres Heiratsgut, als sie verpflichtet wären, so erwächst der anderen Tochter daraus kein Anspruch auf entsprechende Erhöhung des ihr gegebenen Heiratsgutes. Unvermögend zur Gewährung des Heiratsgutes sind Eltern auch dann, wenn sie ohne Gefährdung ihres anständigen Unterhaltes nichts von ihrem Vermögen abgeben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022565Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0080OB00129_6400000_001