TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 2002/04/0032

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §370 Abs5;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Peter Kunz, Dr. Georg Schima, Dr. Eberhard Wallentin, Dr. Thomas Wallentin und Mag. Wolfgang Friedl, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 2002, Zl. UVS- 04/G/21/5856/2001/6, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"2) entgegen der Auflage Punkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.02.1988, MBA 2 - BA 1574/1/87 -

Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, sind einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Die Türe vom Verkaufsraum in das Hausstiegenhaus, die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und weiter über den Vorraum und den Hof bis ins Freie gewährleistet sein. Die Kennzeichnungen sind gemäß ÖNORM Z 1000 (Teil 1, 2 und Beiblatt 1) auszuführen - der Fluchtweg aus dem hintersten Verkaufsbereich im Bereich des Fluchtganges durch Obstkisten (leer und voll, ...) und durch Rollcontainern von 1,4 m auf bis zu ca. 0,6 m eingeengt bzw. verstellt war und somit nicht als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eingerichtet und erhalten war;

3) entgegen der Auflage Punkt 54) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.02.1988, MBA 2 - BA 1574/1/87 - Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfe nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden - der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich durch Zweitplatzierungen mit verschiedenen Waren von 1,80 m auf ca. 1,20 m eingeengt waren."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 367 Z. 25 GewO 1994 i. V.m. § 370 Abs. 5 GewO 1994 und im Zusammenhalt mit den zitierten Bescheidauflagen verletzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zu Punkt 2) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und zu Punkt 3) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzeskonforme Ermessensausübung gemäß § 19 VStG und § 367 GewO" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe Feststellungen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers offensichtlich auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, so ist zu entgegen, dass die Behörde mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu deren Einschätzung berechtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0034).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich lediglich um kurzfristige Einengungen (z.B. lediglich während An- und Ablieferungsvorgängen) gehandelt habe, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise davon ausgegangen war, dass anlässlich einer Erhebung, die zwei halbe Stunden insgesamt gedauert habe, keinerlei Liefertätigkeit festgestellt worden sei. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, es habe sich keineswegs um "kurzfristige" Verstellungen bzw. Einengungen gehandelt. Ebenso ist sie im Recht, wenn sie darauf hinweist, dass schon das Wort "Zweitplatzierung" ausdrücke, die diversen Warenplatzierungen seien keineswegs kurzfristig aufgestellt, sondern zusätzlich zum standardmäßig vorhandenen Warenangebot zum Verkauf bereitgehalten worden.

Im Übrigen wurden die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen der durch das den selben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0022, klar gestellt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040032.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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