RS OGH 1965/2/17 6Ob59/65, 7Ob531/90, 5Ob146/02k

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Veröffentlicht am 17.02.1965
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj

Rechtssatz

Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten mit der Verpflichtung, es auf Verlagen des erben auf seine Kosten durch einen Geometer teilen und ihm eine Hälfte herauszugeben, ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/65
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 59/65
    Veröff: EvBl 1966/50 S 68
  • 7 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 531/90
    nur: Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten ist nichtig. (T1) Beisatz: Nicht dagegen gehört zur Veräußerung - und ist damit auch nicht von diesem Verbot umfaßt - ein Vertrag über die Teilung des Nachlasses, soweit sich nicht darunter in Wahrheit eine Veräußerung verbirgt. (T2) Veröff: NZ 1992,70
  • 5 Ob 146/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 146/02k
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016774

Dokumentnummer

JJR_19650217_OGH0002_0060OB00059_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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