RS OGH 1966/9/21 7Ob144/66, 5Ob31/70, 1Ob768/81, 3Ob71/86, 1Ob11/93, 6Ob90/03h, 3Ob144/08k, 8Ob41/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §834
ABGB §835 B

Rechtssatz

Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 144/66
    Entscheidungstext OGH 21.09.1966 7 Ob 144/66
    Veröff: EvBl 1967/110 S 123 = MietSlg 18053
  • 5 Ob 31/70
    Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 31/70
    Beisatz: MietSlg 22051 (Haben sich alle Miteigentümer einer Liegenschaft dem Baumeister A gegenüber verpflichtet, von ihm auf dieser Liegenschaft ein Haus im Wohnungseigentum errichten zu lassen, und übertragen dann die Mehrheitseigentümer die Bauführung entgegen dieser Verpflichtung dem Baumeister B, so handelt es sich hiebei nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung). (T1)
  • 1 Ob 768/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 768/81
    Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Verwaltungsbefugnis der Teilhaber betreffen auch das Verhältnis zu Dritten. Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte, nicht aber auf die - grundsätzlich auch mehrheitlich zu beschließenden, aber infolge Widerspruches der Überstimmten nicht unbedingt wirksamen - wichtigen Veränderungen. (T2)
    Veröff: MietSlg 33071
  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; Beisatz: Die Gültigkeit des von der Mehrheit gegen den Willen der Minderheit abgeschlossenen Vertrages über eine wichtige
    Veränderung im Sinn des § 834 ABGB hängt von der Einhaltung der Vorschrift des § 835 ABGB ab. (T3)
    Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
  • 1 Ob 11/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 11/93
    Auch; nur: Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. (T4)
    Beisatz: Wichtige Veränderungen erfordern jedenfalls die Beiziehung ( Anhörung ) aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind jedenfalls ungültig. (T5)
  • 6 Ob 90/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 90/03h
    Auch; Beisatz: Hier: Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft. (T6)
  • 3 Ob 144/08k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 144/08k
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses macht die von der Mehrheit mit Dritten geschlossenen Verträge ungültig. (T7)
  • 8 Ob 41/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
    Auch
  • 1 Ob 207/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das führt dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber dem Dritten und macht den mit ihm geschlossenen Vertrag ungültig. (T8)
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 218/20z
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 218/20z
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 179/21m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 179/21m
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten