RS OGH 1971/11/16 4Ob361/71, 4Ob309/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1971
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Norm

UrhG §17 Abs2
UrhG §18 Abs3

Rechtssatz

Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/71
    Entscheidungstext OGH 16.11.1971 4 Ob 361/71
    Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/173 S 325 = ÖBl 1972,23 = GRURInt 1972,338
  • 4 Ob 309/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86
    Vgl; Beisatz: Die Tatsache, daß sich der einzelne Hotelgast beim Werkgenuß in einer privaten Sphäre befindet ist freilich nicht das Entscheidende; aus § 17 Abs 3 Z 1 UrhG ergibt sich aber, daß die Vermittlung einer Rundfunksendung von der Rundfunkvermittlungsanlage an die Nebenstellen nicht nur keine neue Sendung, sondern auch sonst kein urheberrechtlich in Betracht kommender Verwertungsakt ist. - "Hotel-Video". (T1) Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodrik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077172

Dokumentnummer

JJR_19711116_OGH0002_0040OB00361_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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