RS OGH 1972/12/12 8Ob252/72, 2Ob15/76, 7Ob163/97i

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Veröffentlicht am 12.12.1972
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVb
StVO §19 Abs6 BIVb
StVO §19 Abs3 BVIa
StVO §52 Z11

Rechtssatz

Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074361

Dokumentnummer

JJR_19721212_OGH0002_0080OB00252_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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