RS OGH 1979/5/4 11Os57/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1979
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Norm

StGB §298 Abs1

Rechtssatz

Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Privatperson reicht aus, wenn der Täter mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelt, daß diese eine Behörde (§ 151 Abs 3) oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten vom behaupteten Vorfall in Kenntnis setzen werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095937

Dokumentnummer

JJR_19790504_OGH0002_0110OS00057_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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