RS OGH 1979/10/16 5Ob692/79, 4Ob504/80, 5Ob550/80, 1Ob809/81, 3Ob532/86, 6Ob690/89, 12Os67/90, 7Ob33

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Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 692/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 692/79
    Veröff: JBl 1980,595 = SZ 52/147
  • 4 Ob 504/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80
  • 5 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 550/80
  • 1 Ob 809/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 809/81
  • 3 Ob 532/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 532/86
    Auch
  • 6 Ob 690/89
    Entscheidungstext OGH 30.10.1989 6 Ob 690/89
  • 12 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 67/90
    Vgl auch
  • 7 Ob 335/99m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m
    Vgl; Beisatz: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank, da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird, wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet. (T1)
  • 8 Ob 58/02s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 58/02s
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank. (T2); Beisatz: War Kreditzuzählung durch Barzahlung vereinbart, wurde aber eine Barzahlung an den Kreditnehmer nicht nachgewiesen (hier: Auszahlung erfolgte an einen Dritten), so entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers. (T3)
  • 4 Ob 115/17s
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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