RS OGH 1979/11/27 11Os153/79, 12Os6/81

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

StGB §84 A
StGB §84 H

Rechtssatz

Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsform des Grunddelikts (Abs 1 oder Abs 2 des § 83 StGB) ist es für den Schuldspruch nach § 84 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, ob die schwere Verletzung bloße Folge (§ 7 Abs 2 StGB) einer Mißhandlung war oder ob der Täter Verletzungsvorsatz oder sogar den Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Verletzung hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092572

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0110OS00153_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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