Norm
ABGB §964Rechtssatz
Die Benützer einer Parkgarage können nach der Verkehrsauffassung keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstähle und Sachbeschädigungen erwarten. Es mag noch vertretbar sein zu fordern, daß vom Garagenunternehmer Vorkehrungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges zu treffen sind (so schon 1 Ob 738/81); die Benützer müssen sich aber darüber im klaren sein, daß eine sorgfältige Überwachung auch der geparkten Fahrzeuge und damit der Schutz vor Diebstahl von in Fahrzeugen belassenen Gegenständen durch Dritte nicht möglich und daher nach der Verkehrssitte auch nicht zu erwarten ist. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers bedeuten zu fordern, daß er jedes Fahrzeug etwa durch Anbringen von Fernsehkameras bei jedem einzelnen Abstellplatz überwacht und so die Möglichkeit erschwert, daß nach Öffnen der Fahrzeugtüre mit einem Nachschlüssel im Fahrzeug verwahrte Sachen zB in ein daneben parkendes Fahrzeug verbracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010