RS OGH 1982/4/21 1Ob553/82, 7Ob587/83, 2Ob589/84, 1Ob671/84, 3Ob586/85, 5Ob553/88, 6Ob507/89, 1Ob600

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1231

Rechtssatz

Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt; bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 553/82
  • 7 Ob 587/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 587/83
    Auch
  • 2 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 589/84
    Auch
  • 1 Ob 671/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 671/84
    nur: Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt. (T1) Beisatz: Eigenes Vermögen des Berechtigten kann auch zu einer Minderung des Ausstattungsanspruches führen (hier: vom Vater erhaltene Mietwohnung samt Inventar). (T2)
  • 3 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 586/85
    nur: Bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen. (T3)
  • 5 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 5 Ob 553/88
  • 6 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 6 Ob 507/89
    nur T1
  • 1 Ob 600/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 600/91
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Einkommens des Dotationsberechtigten. (T4)
  • 8 Ob 1554/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 8 Ob 1554/92
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 215/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse. (T5)
  • 6 Ob 154/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 154/01t
    Auch; Beisatz: Der Umstand einer eigenen Mietwohnung und einer kompletten Wohnungseinrichtung kann nur bei der Höhe der Starthilfe eine Rolle spielen. (T6)
  • 1 Ob 4/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 4/03z
    Vgl auch; Beisatz: Einige Jahre vor der Eheschließung erfolgte Zahlungen für den Erwerb und die Einrichtung einer Eigentumswohnung den berühren Ausstattunganspruch dem Grunde nach zwar nicht, haben ber insoweit Einfluss auf dessen Höhe, als dadurch der maßgebliche Unterstützungsbedarf des Berechtigten vermindert wird. (T7)
  • 1 Ob 151/07y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 151/07y
    Auch; nur T1; Beisatz: Eigenvermögen des Dotationsberechtigten ist jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022226

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00553_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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