RS OGH 1982/6/7 Bkd17/82, Bkd14/83

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Veröffentlicht am 07.06.1982
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Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Folgende Formulierungen "daß die Bundespolizeidirektion S in diesem Fall geradezu wider besseres Wissen vorgegangen ist" und "die Unterlassung dieser durch die Menschenrechtskonvention auferlegten Pflicht durch die Bundespolizeidirektion S hat aber geradezu System" in einer Berufung in einem Verwaltungsverfahren sind als (noch) sachlich gerechtfertigte, in einem demokratischen Rechtsstaat zulässige Kritik an einer behördlichen Vorgangsweise durch § 9 Abs 1 RAO gedeckt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 17/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1982 Bkd 17/82
  • Bkd 14/83
    Entscheidungstext OGH 30.05.1983 Bkd 14/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Massive Kritik an der Praxis der Sozialversicherungsträger bei der Gewährung von Hilflosenzuschüssen ("Sparsamkeit bei armen Leuten, die bei der Errichtung von Verwaltungspalästen und bei der Dotierung der Spitzenfunktionäre nicht zu erkennen ist") gebilligt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072256

Dokumentnummer

JJR_19820607_OGH0002_000BKD00017_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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