RS OGH 1983/11/8 4Ob154/82, 14ObA12/87, 9ObA306/88, 9ObA63/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1983
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Norm

ABGB §1155
AngG §29 I

Rechtssatz

Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach § 29 Abs 1 AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (§ 1155 ABGB) zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Entschädigung, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Entlassung, rechtswidrig, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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