RS OGH 1984/3/20 4Ob566/83, 3Ob524/87, 6Ob129/02t

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

ABGB §1035
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019759

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00566_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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