RS OGH 1984/4/5 7Ob6/84, 7Ob81/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1984
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Norm

AKHB idF BGBl 1980/605 Art6 Abs2 lita
KFG 1967 §45 Abs1

Rechtssatz

Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im § 45 Abs 1 KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 6/84
    Veröff: ZVR 1985/295 S 48 = VersR 1985,580
  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    Veröff: SZ 2015/69

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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