Norm
ZPO §405Rechtssatz
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021