RS OGH 1984/5/8 4Ob328/84, 4Ob367/84, 4Ob333/85, 4Ob78/91 (4Ob79/91), 7Ob2120/96g, 5Ob21/97t, 6Ob260

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

ZPO §405
ZPO §502 Abs4 Z1
AußStrG 2005 §36 Abs4
AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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