Norm
ABGB §92 Abs1 DRechtssatz
Gerade während eines anhängigen Scheidungsverfahren in die Verlegung der ehelichen Wohnung gegen den Widerspruch des anderen Eheteiles diesem in der Regel nicht zumutbar und vor allem auch nicht im Interesses der Kinder gelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016