Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Nach § 1014 ABGB ist der Machtgeber verbunden, dem Machthaber auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen einen angemessenen Vorschuß zu leisten. Der Anspruch des Machthabers auf Vorausleistung eines Aufwandersatzes besteht, soweit nichts besonderes vereinbart ist, auf Verlangen des Machthabers, das schriftlich, mündlich oder konkludent gestellt werden kann, und zwar im Hinblick auf die zu erwartenden Barauslagen. Der Beauftragte braucht grundsätzlich nicht für den Auftraggeber in Vorlage zu treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019517Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_003