RS OGH 1986/3/11 5Ob7/86, 2Ob215/10x, 5Ob33/16p, 5Ob217/16x, 5Ob223/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

MRG §9 Abs1

Rechtssatz

Unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 7/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/13
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 33/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 33/16p
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Auch; nur: Unwesentliche Änderungen sind ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattet. (T2)
  • 5 Ob 223/17f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 223/17f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069659

Im RIS seit

06.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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