RS OGH 1986/9/15 11Os83/86

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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Norm

StGB §108

Rechtssatz

Wer mit einem auf Grund des angebrachten Kennzeichens (§ 49 Abs 4 KFG) sichtbar als Moped zugelassenen Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt, erweckt den Eindruck, daß das Kraftrad (§ 2 Z 4 KFG) tatsächlich den technischen Eigenschaften eines Motorfahrrades (§ 2 Z 14 KFG) - und nicht etwa eines Motorrades (§ 2 Z 15 KFG) oder eines Kleinmotorrades (§ 2 Z 15 a KFG) - entspricht, zu dessen Lenkung es einer (beschränkten) Lenkerberechtigung nicht bedarf (§§ 64 Abs 1 und 4, 65 Abs 1 KFG). Die Benützung eines infolge technischer Veränderungen den ursprünglichen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprechenden Motorfahrrades im Verkehr ist daher grundsätzlich objektiv zur Täuschung von Straßenaufsichtsorganen geeignet. Entscheidend ist aber, ob der Angeklagte dabei in der Absicht handelte, den Staat in einem konkreten - hier aus den Bestimmungen der §§ 44 Abs 1 lit a, 58 Abs 1 in Verbindung mit 57 Abs 8 KFG (wegen mangelnder Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit) oder des § 102 Abs 12 lit f KFG (wegen Fehlens der Lenkerberechtigung) ableitbaren - Recht zu schädigen, es ihm also über das Bestreben hinaus, einer zu erwartenden Bestrafung zu entgehen, gerade darauf ankam (§ 5 Abs 2 StGB), etwa die sofortige Maßnahme des Verbotes der Weiterfahrt und der Abnahme der Kennzeichentafeln zu verhindern (ZVR 1984/343, 11 Os 39/85). Wäre es aber dem Angeklagten nur darum zu tun gewesen, den Staat an der Ausübung seiner Strafgewalt zu hindern, käme eine Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des § 108 StGB nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093115

Dokumentnummer

JJR_19860915_OGH0002_0110OS00083_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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