RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA55/92, 9ObA146/93, 9ObA297/93,

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist.

VwGH vom 28.06.1977, 2300/75; Veröff: Arb 9599 = ZAS 1978/25 S 188 (Floretta)

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. (T1); Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    Auch; nur T1; Veröff: Arb 10771 = RdW 1989,199
  • 9 ObA 151/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874
  • 9 ObA 55/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 55/92
    Vgl aber; Beisatz: Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen. (T2); Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59
  • 9 ObA 146/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 146/93
    Vgl; nur T1; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste. (T3); Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
  • 9 ObA 297/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 142/97s
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 142/97s
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 347/97p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 347/97p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Drohende Langzeitarbeitslosigkeit und deutliche Einkommensverluste. (T4)
  • 9 ObA 348/97k
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 348/97k
    Beis wie T3
  • 9 ObA 108/98t
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 108/98t
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 113/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 113/98b
    Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bedingt weder soziale Notlage noch Existenzgefährdung. (T5)
  • 9 ObA 261/98t
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 261/98t
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T6)
  • 9 ObA 300/98b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 9 ObA 300/98b
    nur: Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. (T7)
  • 9 ObA 145/99k
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 145/99k
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dabei darf nicht übersehen werden, dass mit jeder Kündigung soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind (Notwendigkeit der Postensuche; Notwendigkeit des Einlebens am neuen Arbeitsplatz etc). Diese "normalen" Nachteile reichen nicht aus, um das Tatbestandselement der "sozial nachteiligen Kündigung" zu erfüllen. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T8)
  • 9 ObA 148/99a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 148/99a
    nur T7; Beis wie T4
  • 9 ObA 197/00m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 197/00m
    Vgl auch; nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 9 ObA 174/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 174/01f
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T10)
  • 8 ObA 177/02s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2002 8 ObA 177/02s
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T11)
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T12); Beis wie T8 nur: Mit jeder Kündigung sind soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden. Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T13); Beis wie T10
  • 9 ObA 223/02p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 223/02p
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T14)
  • 9 ObA 61/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 61/07x
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T15)
  • 9 ObA 30/09s
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 30/09s
    Vgl aber; Beisatz: Eine finanzielle Schlechterstellung genügt allein für die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Diese muss ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. (T16)
  • 8 ObA 59/10z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 59/10z
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T17)
  • 8 ObA 45/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 45/11t
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 54/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T18)
  • 9 ObA 148/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 148/12y
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 ObA 133/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
    Vgl; Beis wie T11
  • 9 ObA 13/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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