RS OGH 1987/2/24 14ObA5/87, 9ObA170/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §863 GV
ArbVG §95

Rechtssatz

Sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung liegt im Ermessen des Betriebsinhabers; jene freiwillige Sozialleistungen aber, die nicht den Wohlfahrtseinrichtungen zuzurechnen sind, verlieren ihren ursprünglich freiwilligen Charakter und können insofern Verpflichtungscharakter annehmen, als sie auf konkludente Weise (§ 863 ABGB) Inhalt des Einzelvertrages werden.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 5/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87
    Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmann) = WBl 1987,217 = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein)
  • 9 ObA 170/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 170/90
    Auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Benützung der Wohlfahrtseinrichtung kann nicht individueller Vertragsbestandteil werden, wenn die Leistungen mit bestimmten Arbeitsplätzen (hier: Milch für gesundheitsbelastete Arbeitsplätze) verbunden sind und bei Verwendungsänderung nicht aufrecht erhalten bleiben. (T1) Veröff: WBl 1990,376 = RdW 1991,21 = Arb 10875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018047

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_014OBA00005_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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