RS OGH 1987/9/17 13Os117/87, 14Os27/90 (14Os27/90, 14Os28/90), 12Os13/97, 15Os106/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §72

Rechtssatz

Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092180

Dokumentnummer

JJR_19870917_OGH0002_0130OS00117_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten