RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1014
BDG §80 Abs1
GehG §20

Rechtssatz

§ 20 GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 504/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
    Veröff: JBl 1988,331 = SZ 61/45 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033443

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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