Norm
ABGB §1014Rechtssatz
In den Grenzen des DHG und des OrgHG trifft das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlichrechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, wird das spezifische Tätigkeitsrisiko auf ihn überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, ihm, wenn Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019736Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_002