RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87, 9ObA502/88, 9ObA222/90

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

In den Grenzen des DHG und des OrgHG trifft das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlichrechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, wird das spezifische Tätigkeitsrisiko auf ihn überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, ihm, wenn Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 504/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
    Veröff: JBl 1988,331 = SZ 61/45 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664
  • 9 ObA 502/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 502/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch gemäß § 1014 ABGB für öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis abgelehnt. (T1) Veröff: JBl 1989,734
  • 9 ObA 222/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
    Vgl auch; Beisatz: Auf die besoldungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Kriterien bei der Beurteilung des Ersatzanspruches eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse kommt es nicht an. (T2) Veröff: Arb 10901

Schlagworte

DG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019736

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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