RS OGH 1988/3/22 5Ob52/87, 4Ob200/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §83 Abs1
EheG §87
WEG §11 Abs3

Rechtssatz

Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/87
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 52/87
    Veröff: SZ 61/68 = EvBl 1989/2 S 15
  • 4 Ob 200/01t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
    Auch; Beisatz: Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten