Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß § 1422 ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033428Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00140_8700000_002