RS OGH 1988/6/21 15Os55/88, 15Os148/90, 14Os110/92, 14Os100/96, 11Os140/01, 11Os29/20d

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

StGB §12 Fall1 Ac
StGB §84 Abs2 Z2 E

Rechtssatz

Auf Grund einer noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Vereinbarung von zumindest drei Personen über die gemeinsame Tatbegehung haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer) Täter der in der (deliktsspezifischen Sondertäterschaftsform) Täterschaftsform nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB begangenen - und allenfalls noch weiter qualifizierten (§§ 84 bis 86 StGB) - Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB), und zwar nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite (§ 13 StGB) für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg ohne Rücksicht darauf, wie weit sein direkter Anteil daran reicht, also selbst für den Fall, daß er (nicht "Mittäter" ist und sohin) keine eigenen tatbildlichen Ausführungshandlungen setzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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