RS OGH 1988/9/22 13Os129/88, 13Os106/89, 14Os54/90 (14Os55/90), 12Os36/91, 14Os106/93, 15Os139/95, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1988
beobachten
merken

Norm

SGG §12 IF
StGB §15 Abs2 B3

Rechtssatz

Eine Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden soll, ist eine (straflose) Vorbereitungshandlung in bezug auf das - ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen. Erst eine (ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts wäre als versuchtes Inverkehrsetzen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087703

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00129_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten