Norm
GehG §20Rechtssatz
Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach § 20 GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059782Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00005_8800000_001