RS OGH 1988/11/16 9ObA5/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

GehG §20

Rechtssatz

Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach § 20 GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059782

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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