RS OGH 1989/1/31 15Os164/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1989
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Norm

StGB §201 aF

Rechtssatz

Die physische Unfähigkeit eines Tatopfers, dem Täter erfolgreich Widerstand zu leisten, die sich im gegebenen Fall in der Erfolglosigkeit der von der Unmündigen geleisteten Gegenwehr gegen die unzüchtigen Attacken des Angeklagten äußerte, entspricht jedenfalls dem Begriff "Widerstandsunfähigkeit" in § 201 StGB, ohne daß es hiezu einer Überprüfung jener Kriterien bedarf, die im Fall des (hier nicht aktuellen) Unterbleibens einer (weiteren) Gegenwehr geeignet sind, die Annahme einer psychischen Widerstandsunfähigkeit zu begründen (vgl JUS 1987/35/14 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095407

Dokumentnummer

JJR_19890131_OGH0002_0150OS00164_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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