Norm
StGB §201 aFRechtssatz
Die physische Unfähigkeit eines Tatopfers, dem Täter erfolgreich Widerstand zu leisten, die sich im gegebenen Fall in der Erfolglosigkeit der von der Unmündigen geleisteten Gegenwehr gegen die unzüchtigen Attacken des Angeklagten äußerte, entspricht jedenfalls dem Begriff "Widerstandsunfähigkeit" in § 201 StGB, ohne daß es hiezu einer Überprüfung jener Kriterien bedarf, die im Fall des (hier nicht aktuellen) Unterbleibens einer (weiteren) Gegenwehr geeignet sind, die Annahme einer psychischen Widerstandsunfähigkeit zu begründen (vgl JUS 1987/35/14 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095407Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00164_8800000_001