RS OGH 1989/3/9 7Ob533/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1989
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Norm

ABGB §273a Abs3
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Die Fragen, wann ein bestimmtes Rechtsgeschäft dem Wohl eines Pflegebefohlenen entspricht und wann der ausdrücklich erklärte Wunsch eines Betroffenen seinem Wohl nicht weniger entspricht (§ 273 a Abs 3 ABGB), sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon deshalb kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087108

Dokumentnummer

JJR_19890309_OGH0002_0070OB00533_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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