Norm
ABGB §870 BRechtssatz
Lag der Vereinbarung "ewigen Ruhens" ein Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch "auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses" und ein Verzicht des Beklagten auf Kostenersatz zugrunde, dann ist dieser Vergleich wegen Irrtums des Klagevertreters über die Bindungswirkung des Disziplinarerkenntnisses in der strittigen Frage der Berechtigung der Entlassung - ausgenommen den Fall der listigen Herbeiführung oder Ausnützung durch den Gegner - nicht anfechtbar.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS00014755 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014755;RS0014948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015