RS OGH 1989/6/20 10ObS235/88

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ASVG §101
ASGG §65 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Gerichte können nicht auf Grund einer Klage nur über die - verfahrensrechtliche - Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, entscheiden und gegebenenfalls dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides über die Leistung auftragen: Dies würde ein - verfassungswidriges - Verhältnis der Überordnung und Unterordnung zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bedeuten (vgl VfSlg 9737). Außerdem würde dies § 65 Abs 1 Z 1 ASGG widersprechen, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung des Gerichtes den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs zum Gegenstand haben muß. Dazu gehört aber die bloße verfahrensrechtliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084093

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00235_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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