RS OGH 1990/2/20 14Os4/90

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3
StPO §292
StPO §295 Abs2

Rechtssatz

Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100252

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0140OS00004_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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