RS OGH 1990/3/21 11Os19/90

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Norm

ABGB §389
ABGB §390

Rechtssatz

Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem ( Kompetenz- ) Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei ( Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG ), unterfällt ( vgl VfSlg 8155/1977 und VwSlg 10.958 A/1983 ), sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so auch Gendarmeriebeamte, als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden - ohne daß es eines speziellen behördlichen Auftrages bedürfe - allein schon kraft ihrer Dienstpflicht verhalten, gefundene Gegenstände sicherzustellen und bei der zuständigen Dienststelle ( Behörde ) abzugeben ( vgl VwSlg 10.958 A/1983 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011018

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0110OS00019_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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