RS OGH 1990/7/10 4Ob113/90

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Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

LFG §101

Rechtssatz

Ein Luftbeförderungsvertrag wird mit dem Erwerb der Flugkarte eines Luftbeförderungsunternehmens abgeschlossen, unter dessen voller Verantwortung der gewerbliche Flug dann auch steht. Die in § 13 Abs 3 LFG umschriebene Haltereigenschaft für ein Zivilluftfahrzeug ist nur bedeutsam für die im ersten Unterabschnitt des insoweit nicht außer Kraft gesetzten LuftVG (§§ 19 bis 29) geregelte Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Jedenfalls setzen auch die Bestimmungen der §§ 101 ff LFG keineswegs voraus, daß ein Luftbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen nur mit solchen Luftfahrzeugen durchführen darf, deren Halter es auch ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066707

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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