Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Qualifikation der Tat als schwerer Betrug nach dem § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist nur bedeutsam, ob der Täter eine verfälschte Urkunde benützte, ohne daß es darüber hinaus darauf ankommt, ob diese Verfälschung der Täter selbst oder eine andere Person vornahm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013