RS OGH 1990/8/8 11Os68/90, 12Os13/91, 14Os111/12y

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Veröffentlicht am 08.08.1990
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Qualifikation der Tat als schwerer Betrug nach dem § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist nur bedeutsam, ob der Täter eine verfälschte Urkunde benützte, ohne daß es darüber hinaus darauf ankommt, ob diese Verfälschung der Täter selbst oder eine andere Person vornahm.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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