RS OGH 1990/10/3 11Os100/90, 15Os65/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Norm

StPO §232 Abs2
StPO §238
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 100/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 11 Os 100/90
  • 15 Os 65/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 65/11i
    Vgl; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T1); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten