RS OGH 1990/11/6 14Os93/90, 13Os20/91

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

FinStrG §2 Abs2
GeflügelwirtschaftsG 1969 §11
StGB §146 E

Rechtssatz

§ 11 GeflügelwirtschaftsG 1969 war (bis zum Inkrafttreten des GeflügelwirtschaftsG 1988 BGBl 1987/579) als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung eines in diesem Gesetz vorgesehenen Importausgleichs gedacht, derzufolge sämtliche abgabenrechtliche Verstöße beim Import von Erzeugnissen aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten. Diese Verwaltungsübertretung stellte - bei vorsätzlicher Begehung - (auch) gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm dar, weshalb - anders als bei einem subsidiären Tatbestand - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten blieb.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059555

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0140OS00093_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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